Keine Ersetzung eines unbestimmten Vorlagebeschlusses im Musterverfahren

Wird der Vorlagebeschluss des zuständigen Prozessgerichts in einem Kapitalanleger-Musterverfahren durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt, widerspricht dies der gesetzlichen Verfahrensweise. Ein solcher Beschluss verstößt laut Bundesgerichtshof gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und ist als willkürlich einzustufen. Das Gesetz erlaube lediglich eine Ergänzung.

Anleger monieren fehlerhaftes Verkaufsprospekt

Anleger führten ein Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem sie die Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts einer Fondsgesellschaft geltend machten. Eine von zwei Gründungsgesellschafterinnen hatte den Katalog im Dezember 2007 veröffentlicht. Die andere fungierte zugleich als Treuhandkommanditistin für weitere Anleger. Gegenstand der Kapitalanlage war die Investition in ein Apartmentanlagen-Projekt in Indien. Der Prospekt teilte nicht mit, dass ein indischer Partner Verkäufer der zunächst zu bebauenden Grundstücke war, umweltrechtliche Genehmigungen noch ausstanden sowie rund 20% geringere Quadratmeterzahlen pro Wohnung vorgesehen waren. Das Landgericht Hamburg legte dem Oberlandesgericht Hamburg Feststellungsziele vor, wonach die Broschüre "in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend" sei; zudem hafteten die Beklagten "als Gesamtschuldner nach den Grundsätzen der Prospekthaftung [...]". Das OLG Hamburg sah die Feststellungsziele letztlich als nicht hinreichend bestimmt an: Es konkretisierte diese analog § 15 KapMuG und erließ einen Musterentscheid über die von ihm formulierten Fragen. Auf die beiden Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses ging es nicht ein. Dagegen legten die Musterbeklagten Rechtsbeschwerden beim BGH ein - mit Erfolg.

Ergänzung bedeutet nicht Ersetzung

Aus Sicht des BGH ist der Musterentscheid aufzuheben, weil der Beschluss des OLG keine wirksame verfahrensrechtliche Grundlage für die getroffenen Feststellungen hatte. Ihm sei ohne Zweifel zu entnehmen, dass das OLG davon ausgegangen sei, seine "Konkretisierung" trete nicht neben den Vorlagebeschluss, sondern ersetze ihn vollständig. Damit habe es bewusst die Entscheidung über die darin formulierten Feststellungsziele unterlassen. Der XI. Zivilsenat kritisierte, dass die Ersetzung des Vorlagebeschlusses auf einer willkürlich fehlerhaften Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG beruht habe. Das OLG habe die Reichweite der Bindungswirkung an den Vorlagebeschluss "in krasser Weise missgedeutet" – zu diesem eindeutigen Ergebnis kamen die Karlsruher Richter im Rahmen einer ausführlichen Begründung auf Basis verschiedener Auslegungsmethoden. Selbst wenn ein zu unbestimmter Vorlagebeschluss nach § 15 KapMuG ergänzt werden müsse, bleibe er Grundlage der Entscheidung.  

BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - XI ZB 27/19

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2021.