Alkoholikerin wehrt sich gegen ihre Unterbringung
Eine psychisch erkrankte Alkoholikerin wehrte sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung. Diese war zunächst bis zum 09.02.2021 bewilligt. Nachdem das Amtsgericht Nürnberg ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, hörte es die Frau an und genehmigte ihre Unterbringung bis 28.06.2022. Das Landgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des Experten ein und wies die Beschwerde der Frau – ohne sie erneut anzuhören – mit der Maßgabe zurück, dass die Unterbringung nur bis 28.12.2021 genehmigt werde. Der Sachverständige, so das LG, habe lediglich ausgeführt, dass die Erkrankte aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes eine lang dauernde strukturierende soziotherapeutische Maßnahme mit stabilisierender Alkoholentwöhnungsbehandlung benötige, wofür eine Dauer von zwölf Monaten nicht ausreichend erscheine. Dies rechtfertige keine Verlängerung des stationären Aufenthalts bis ins Jahr 2022. Gegen die Unterbringung an sich legte die Frau beim BGH Rechtsbeschwerde ein – ohne Erfolg.
BGH: Neue Tatsachengrundlage ist entscheidend
Dem XII. Zivilsenat zufolge greift die Rüge, die Betroffene sei verfahrensfehlerhaft nicht erneut persönlich angehört worden, obwohl das Beschwerdegericht mit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen eine neue Tatsachengrundlage für seine Entscheidung herangezogen habe, nicht durch. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räume auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung abzusehen. Das LG habe zwar eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt und diese auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Damit habe es jedoch keine neue oder geänderte Tatsachengrundlage herangezogen, die eine erneute Anhörung der Frau erforderlich gemacht hätte. Auf die Frage des LG, warum eine Unterbringungsdauer von einem Jahr nicht ausreichend sei, habe der Fachmann lediglich ergänzend die bereits in seinem Gutachten niedergelegte Auffassung zur notwendigen Dauer der Unterbringung wiederholt, so die Karlsruher Richter. Damit seien dem Beschwerdegericht keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse vermittelt worden.