Keine Einzeladoption eines Volljährigen durch einen Ehepartner

Ein Ehepaar kann einen Volljährigen nur gemeinschaftlich adoptieren. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Einzeladoptionen durch nur einen Ehepartner seien vom Gesetzgeber nicht gewollt, um Stiefkindadoptionen zu vermeiden.

Deutsch-griechischer Ziehvater verstirbt nach Antragstellung

Ein heute 55-jähriger Mann wandte sich gegen die ihm versagte Volljährigenadoption. Als er 10 Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Noch im selben Jahr heiratete seine Mutter einen Deutsch-Griechen, von dem sie sich 1996 scheiden ließ. Der Ex-Mann ging 9 Monate später eine neue Ehe ein. 2017 verstarb die leibliche Mutter. Daraufhin beantragte er im Juli 2019 die Adoption seines "Ziehsohnes". Seine Ehefrau war zwar einverstanden, aber es wurde keine gemeinsame Adoption durch das Paar beantragt. Der Deutsch-Grieche verstarb im Oktober 2019. Auch der Anzunehmende hatte seine Adoption durch seinen Stiefvater beantragt. Er teilte mit, dass sich zwischen den beiden während der Ehe mit seiner leiblichen Mutter eine feste Vater-Sohn-Beziehung entwickelt habe. Der Antrag scheiterte sowohl beim AG München als auch beim dortigen Oberlandesgericht, da auch ein volljähriges Kind nach §§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich durch die Eheleute angenommen werden könne. Anderenfalls entstünden Stiefkindverhältnisse, die zu vermeiden seien.

Stiefkindverhältnisse sollen vermieden werden

Dem stimmte der BGH zu. Aus seiner Sicht fehlt es an einem Antrag der Ehegatten auf gemeinschaftliche Adoption des Volljährigen. Im Fall einer alleinigen Annahme durch den Verstorbenen bliebe der überlebende Elternteil ein Stiefelternteil. Dies habe der Gesetzgeber aber gerade nicht gewollt. Dem XII. Zivilsenat zufolge ist es daher auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, einem Ehegatten allein eine Adoption zu ermöglichen. Dem Wohl des Kindes entspräche es, wenn das Paar die gleiche Bereitschaft hätte, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Seine Eingliederung in den Familienverband und dessen Gleichstellung mit anderen Kindern erfordere es, ein Verwandtschaftsverhältnis zu allen Angehörigen herzustellen. Es solle nicht das Kind des einen Gatten und das Stiefkind des anderen werden.

BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - XII ZB 18/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2021.