Keine Eintragung von Gewinnabführungsvertrag bei berechtigter Gesellschaft

Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister des herrschenden Unternehmens eingetragen werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dessen Eintragungsfähigkeit lässt sich laut Bundesgerichtshof auch nicht gewohnheitsrechtlich begründen. Es fehle schon an einer ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Eintragungspraxis der Registergerichte.

Vertrag soll im Handelsregister eingetragen werden

Eine GmbH beantragte, einen zwischen ihr und einer von ihr beherrschten GmbH (E.) geschlossenen Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister einzutragen. Der Vertrag war im März 2020 geschlossen worden. Die Gesellschafter beider Unternehmen stimmten im Mai 2020 bzw. Juni 2020 dem Gewinnabführungsvertrag zu, der im August 2020 im Handelsregister der E. eingetragen wurde. Im Juni 2020 hatte die Obergesellschaft den Gewinnabführungsvertrag auch zur Eintragung in ihr Handelsregister angemeldet.

OLG: Grenze zur materiellen Satzungsänderung nicht überschritten

Die Anmeldung scheiterte sowohl beim AG Offenbach am Main (Registergericht) als auch beim OLG Frankfurt am Main. Anders als bei der verpflichteten Gesellschaft erfolge bei der berechtigten Gesellschaft kein Eingriff in die rechtlichen Grundstruktur, die eine Eintragung erforderlich mache. Dagegen legte die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde beim BGH ein – ebenfalls ohne Erfolg.

Auch kein gewohnheitsrechtlich begründetes Eintragungserfordernis

Der II. Zivilsenat stimmte dem OLG zu. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts sei bei gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen wie der registerrechtlichen Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Obergesellschaft Zurückhaltung geboten. Dem BGH zufolge bedarf es für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags keiner Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft. Ein Eintragungserfordernis könne insoweit weder aus § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG abgeleitet werden, weil der Abschluss des Beherrschungsvertrags auf Seiten der Obergesellschaft keiner Änderung der Satzung entspreche, noch aus § 294 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AktG, weil diese Norm ihrem Wortlaut entsprechend nur auf die Untergesellschaft anzuwenden sei. Auch ein gewohnheitsrechtlich begründetes Eintragungserfordernis habe das OLG zu Recht verneint. Es fehle im Hinblick auf die Eintragungspraxis der Registergerichte schon an einer ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Übung.

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - II ZB 10/22

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2023.