Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt
Ein Ehepaar verlangte die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt ihrer beiden Kinder. Die beiden Männer hatten 2014 in England eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Die Zwillinge wurden mithilfe einer Eizellspenderin und einer – verheirateten – kalifornischen Leihmutter unter Verwendung von Spermien eines der Männer gezeugt und von ihr in San Diego geboren. Dort lebten die Väter seither mit ihren Kindern. Noch vor ihrer Geburt hatte der Superior Court of California, County of San Diego, entschieden, dass nicht die Leihmutter und ihr Gatte, sondern die verheirateten Männer die Eltern der Kinder seien. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das AG Schöneberg es angewiesen, die beiden im Geburtenregister als Eltern einzutragen. Das KG Berlin wies die Beschwerde der Aufsichtsbehörde zurück, da die Entscheidung des Superior Court nach § 108 Abs. 1 FamFG in vollem Umfang anzuerkennen sei. Zwischen der Leihmutter und den Zwillingen habe schon zum Zeitpunkt der Geburt kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bestanden; gleiches gelte für ihren Ehemann. Die Rechtsbeschwerde der Behörde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Register muss bestehende Rechtslage abbilden
Dem XII. Zivilsenat zufolge hat das KG zutreffend hervorgehoben, dass eine Beurkundung der Leihmutter und ihres Ehemanns als Eltern rechtlich unzutreffend wäre. Dem Familiensenat zufolge sind die ausländische Leihmutter und deren Ehemann als sonstige Dritte, deren Eintragung nicht beabsichtigt ist, nicht als sogenannte Mussbeteiligte zum gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen, da sie keine rechtliche Elternstellung im Geburtenregister für sich in Anspruch genommen haben. Der BGH betont, dass die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister nicht zulässig sei. Der Grundsatz der Registerwahrheit fordere, dass die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergegeben werde. Bei der Beurkundung der Geburt sei folglich die zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung maßgeblich. Jedenfalls dann, wenn einer der Väter auch biologischer Vater sei und die Leihmutter nicht biologische Mutter, liege auch kein Verstoß gegen den ordre public vor.