Klägern wurde Beförderung auf gebuchtem Flug verweigert
Die Kläger des ersten Verfahrens buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17.07. bis 07.08.2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen. Sie verlangen nunmehr von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.
Gebuchtes Hotel konnte wegen Verspätung des Fluges nicht genutzt werden
Der Kläger des zweiten Verfahrens und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15.09.2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Kosten für die Übernachtung in Windhoek.
Doppelte Ausgleichszahlung nach EU-Recht und nationalem Recht?
Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisendem. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.
Vorinstanzen entschieden auf Wahlrecht
Das Amtsgericht hatte die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und -höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien.
BGH bestätigt Vorinstanzen
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Entscheidungen der Berufungsgerichte bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche dienten der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, entschieden die Karlsruher Richter. Diese könnten zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handele es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen Beförderungsverweigerung oder großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden könne.
Neuregelung im BGB erst ab Juli 2018 anwendbar
Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche dementsprechend um die Ausgleichszahlung gekürzt werden können oder - weil die Ausgleichszahlung wie in den Streitfällen höher ist - vollständig entfallen, richte sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimme, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen müsse, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, gelte erst für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge und sei in den Streitfällen nicht anwendbar.
Beide Anspruchsgrundlagen sollen gleiche Schäden ausgleichen
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung seien dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung diene nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern solle es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Da die reiserechtlichen Ersatzansprüche im ersten Verfahren und die auf Verletzung des Beförderungsvertrags gestützten Ansprüche im zweiten Verfahren dem Ausgleich derselben den Klägern durch die verspätete Luftbeförderung entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienen, sei eine Anrechnung geboten.
Keine Vorlage an EuGH
Der BGH hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine solche Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30.07.2013 - X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698). Das Verfahren hatte sich jedoch anderweitig erledigt. Eine erneute Vorlage sahen die Richter als nicht erforderlich an, da durch