BGH: Keine Fluggastansprüche bei Verzögerung wegen Systemausfalls am Flughafen

Kommt es aufgrund eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Flughafen-Terminals zu Verspätungen und infolgedessen zu verpassten Anschlussflügen, muss das Luftfahrunternehmen keine Ausgleichszahlungen leisten, da ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen mit Urteilen vom 15.01.2019 entschieden und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (Az.: X ZR 15/18; X ZR 85/18).

Flugreisende verpassten Anschlussflüge

Die Klägerinnen hatten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart gebucht. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit. Infolgedessen erreichten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in London nicht und kamen mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an. Die Betroffenen verlangten Entschädigung. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

LG verneinte Ausgleichsansprüche

Das Berufungsgericht wies beide Klagen zurück, da die Verspätung der Flüge durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 am John-F.-Kennedy-Flughafen New York verursacht worden sei. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen habe der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden können.

BGH bestätigt vorinstanzliche Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klägerinnen könnten keine Entschädigung verlangen, da der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern der Terminals als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sei. Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen gehörten, obliege dem Flughafenbetreiber.

Ausfall aller Computersysteme stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben werde, stelle ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirke und dessen Ablauf beeinflusse. Ein derartiges Vorkommnis sei von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fielen.

Fluggesellschaft hat alle zumutbaren Gegenmaßnahmen ergriffen

Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der manuell und über Mitarbeiter in Washington telefonisch durchgeführten Abfertigung der Fluggäste alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den durch den Systemausfall bedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Beklagte, wie die Revisionen rügen, durch ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals die Verspätung hätte verhindern können, sei weder festgestellt noch vorgetragen.

Verspätung des Fluges hätte auch nicht durch Umbuchung verhindert werden können

Unerheblich sei, ob die Beklagte, wie die Revisionen ferner meinen, den Start des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, komme es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des Fluges von New York nach London nicht hätte verhindert werden können.

BGH, Urteil vom 15.01.2019 - X ZR 15/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2019.