Keine Aufklärungshilfe bei unpräzisen Angaben eines Drogenkuriers

Ein Drogenkurier muss für eine Annahme von Aufklärungshilfe im Sinn von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die von ihm belastete Person noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens so genau bezeichnen, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden kann. Unvollständige Täterbeschreibungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzureichend. Sie könnten zu keinem Aufklärungserfolg führen.

Einfuhr von Amphetaminen, Haschisch und Kokain zum Handeln

Ein Mann wurde an der niederländisch-deutschen Grenze erwischt, als er mit seinem Auto knapp 28 Kilo Drogen (19,6 Kilo Amphetamine, sieben Kilo Haschisch, ein Kilo Kokain) nach Schweden schmuggelte. Zu der Kurierfahrt habe ihn ein "flüchtiger Bekannter" mit dem Vornamen "W." beauftragt, den der in Schweden Lebende zufällig in Helsingborg kennengelernt habe. Das Rauschgift war zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht. Das Landgericht Verden verurteilte ihn deshalb wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und tateinheitlich wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Deren Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

BGH: Strafzumessungsfehler

Der BGH rügte, dass Landgericht habe bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass der Fahrer mit Angaben zu seinem Auftraggeber Aufklärungshilfe im Sinn von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geleistet habe. Zwar setze die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs weder den Erlass eines Haftbefehls gegen die von dem Täter belastete Person noch deren Verurteilung oder Festnahme voraus. Die rudimentären Angaben des Angeklagten zur Person seines Auftraggebers vor Eröffnung des Hauptverfahrens enthielten jedoch lediglich eine unzureichende Täterbeschreibung, die den Anforderungen nicht gerecht werde. Insbesondere genügten sie nicht, um eine Identifizierung der vom Fahrer belasteten Person und deren Ausschreibung zur Festnahme zu ermöglichen. Der 6. Strafsenat wies die detaillierten Angaben zu "W." in der Hauptverhandlung als nach § 31 Satz 3 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 3 StGB präkludiert zurück und die Sache einer anderen Strafkammer des LG Verden zu.

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - 6 StR 406/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2021.