Verteidigerhonorar zurückverlangt
Eine Rechtschutzversicherung beauftragte eine Fremdfirma mit der Schadensabwicklung für einen ihrer Kunden und gewährte dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz für einen Strafrechtsfall. Außerdem zahlte sie einen Vorschuss in Höhe von rund 800 Euro auf das Verteidigerhonorar. Nach dem Freispruch erstattete die Staatskasse dem Mann selbst die Rechtsanwaltsgebühren, der sie nicht an die Abwicklerin auskehrte. Daraufhin verlangte das Unternehmen den Vorschuss vor dem Amtsgericht Merseburg von ihm, hilfsweise von der Rechtsschutzversicherung. Das Amtsgericht gab dem Hilfsantrag statt. In der Berufung gab das Landgericht Halle der Klage im Hauptantrag statt. Der Versicherungsnehmer wandte sich nun an den Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Keine Prozessführungsbefugnis
Der Abwicklerin fehlt nach Ansicht des IV. Zivilsenats die Prozessführungsbefugnis, die Klage sei daher nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Hallenser Richter ergebe sich diese Befugnis nicht aus § 126 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift verleihe den Abwicklern nur eine passive gesetzliche Prozessstandschaft, sie können also direkt verklagt werden. Das schließen die Bundesrichter aus dem Wortlaut, wonach Leistungen nur "gegen" dieses Unternehmen geltend gemacht werden können.
Keine Analogie
Eine analoge Anwendung lehnt der BGH ebenfalls ab, weil es keine regelwidrige Gesetzeslücke gebe. Dagegen spreche der Zweck der Norm, der darin liege, eine Interessenkollision der Versicherungen zu vermeiden, etwa wenn ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig einen Kfz-Schaden haftpflicht- und dessen Unfallgegner rechtsschutzversichert. In diesen Fällen werde eine Fremdfirma eingeschaltet, um die Interessen beider Kunden zu wahren. Geht es aber nur um einen Erstattungsanspruch für den geleisteten Vorschuss, gibt es laut den Karlsruher Richtern keine Gefahr eines Interessenkonflikts, da der Versicherungsfall an sich bereits abgeschlossen ist. Auch die Richtlinie 87/344/EWG, die unter anderem durch § 126 Abs. 2 VVG umgesetzt worden ist, sehe keine aktive Prozessstandschaft vor.
Wie geht’s richtig?
Der Anspruch des freigesprochenen Versicherungsnehmers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO geht dem BGH zufolge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG soweit auf die Versicherung über, wie sie in Vorleistung getreten ist. Die Abwicklerin habe in dem Fall, dass die Auslagen direkt an den Freigesprochenen ausgezahlt werden, keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen diesen, weil sie mit Rechtsgrund geleistet hat. Vielmehr sei der Rechtsschutzversicherer gehalten, seinen vertraglichen Anspruch gegen den Kunden an die Fremdfirma abzutreten oder im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen zu lassen. Der BGH verwies die Sache an die Berufungsinstanz zurück.