Keine Abschiebungshaft bei begründeten Zweifeln an Volljährigkeit

Deutsche Gerichte müssen bei Abschiebungen gründlich prüfen, ob der oder die Betroffene wirklich volljährig ist. Ansonsten dürfe nur unter ganz besonderen Bedingungen Abschiebungshaft angeordnet werden. Nur wenn das Alter offenkundig zu niedrig angegeben werde, seien weitere Ermittlungen nicht erforderlich, entschied der Bundesgerichtshof in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 25.08.2020.

Junge Frau aus Eritrea wurde in Abschiebungshaft genommen

Im Fall ging es um eine junge Frau, die nach eigener Darstellung 2001 in Eritrea geboren wurde. Allerdings war sie in der Vergangenheit bei der österreichischen Botschaft in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba mit einem Reisepass vorstellig geworden, der sie als 1992 geborene Äthiopierin auswies. Ihr Asylantrag wurde Anfang 2018 abgewiesen. Zwei Abschiebungsversuche scheiterten, weil sie sich wehrte und schrie. Das Amtsgericht Ingolstadt ordnete daraufhin erneute Abschiebungshaft an, eine Beschwerde wies das Landgericht ab.

BGH: Frau hätte nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfen

Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied. Minderjährige dürften nur in Ausnahmefällen in Abschiebungshaft genommen werden. Vorliegend hätten begründete Zweifel an der Volljährigkeit bestanden. So hatte ein Jugendamt den Eindruck gewonnen, dass die Frau “eine zierliche, jugendlich wirkende Person mit einem schlanken, mädchenhaften Körperbau in einer pubertären Entwicklung“ sei, die auch “kindlich-jugendlich“ kommuniziere.

Begründete Zweifel an der Volljährigkeit

Sie selbst habe angegeben, in Äthiopien falsche Angaben gemacht und sich älter geschminkt zu haben, um an einen Pass zu kommen. Wie es weiter heißt, hatten sich die Gerichte auch auf Datumsangaben in alten Schulzeugnissen gestützt. Dabei hätte ihnen aber klar sein müssen, dass der äthiopische Kalender dem unsrigen um mehr als sieben Jahre nachläuft. Vor diesem Hintergrund hätte die Frau nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfen, so der Bundesgerichtshof.

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - XIII ZB 101/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2020 (dpa).