Geschiedener stellt Abänderungsantrag nach dem Tod der Ex-Frau
Ein geschiedener Mann verlangte die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die Ehe des heute 91-jährigen mit der 2003 verstorbenen Ex-Frau wurde 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der 29-jährigen Ehe hatte das Paar Anrechte erworben: er in der Beamtenversorgung der Deutschen Bundespost (monatlich 2.563 DM) und sie in der gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich 924 DM). Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten seines Anrechts ein Anrecht der Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung von 820 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete. Sein Antrag scheiterte sowohl beim AG Siegburg als auch beim OLG Köln, da die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorlägen, §§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 225 Abs. 1 FamFG. Diese seien nicht dadurch erfüllt, dass ihm bei fiktiver Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte der Ex-Frau zu übertragen wären und er dadurch die Wartezeit für den Bezug einer solchen Rente erfüllen würde. Darin liege keine Wertänderung des auszugleichenden Anrechts, sondern nur eine sich aus der Systemumstellung des Versorgungsausgleichs ergebende Folgewirkung, die keine Abänderungsmöglichkeit eröffne. Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Kein Einstieg in das Abänderungsverfahren
Dem XII. Zivilsenat zufolge kann der Versorgungsausgleich nicht abgeändert werden. Denn die Abänderung erfülle die für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit nicht (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 4 FamFG). Eine Verbesserung der Versorgungslage werde nicht bewirkt, da sich das anschließend bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich ergebe. Das Bestehen einer Anwartschaft, die bis dahin noch nicht die Wartezeit erfüllt, wird den BGH-Richtern zufolge gedanklich vorausgesetzt. Da der Antragsteller bisher jedoch keine eigenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, bestehe bereits keine Anwartschaft, für die sich die Frage der Wartezeiterfüllung als besondere Anspruchsvoraussetzung stellen könnte. Bei dieser Sachlage sei der Einstieg in das Abänderungsverfahren des § 225 Abs. 4 FamFG zu versagen. Auch nach früherem Recht, unter Anwendung des § 31 VersAusglG, wäre für den Ehemann keine Abänderungsmöglichkeit eröffnet gewesen, da er insbesondere keine Wartezeiterfüllung durch eine Abänderung hätte erreichen können. Es wäre aber sachwidrig, auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Möglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben.