Wirksamer Widerruf
Die Grundschullehrerin wehrte sich gegen das Vorgehen der Bank aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Darlehensvertrag. Diesen hatten die Lehrerin und ihr Ehemann zur Finanzierung einer Blockheizkraftwerk-Anlage sowie zur Ablösung von dessen Krediten im Jahr 2003 geschlossen. Vier Jahre später kündigte das Geldinstitut den Vertrag wegen Zahlungsverzugs und erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen die Frau. 2015 widerrief die Lehrerin ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung. Die Bank hatte die beiden Kunden bei Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht mit der Formulierung zum Fristbeginn – "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" – belehrt. Eine unwirksame Belehrung, wie der Senat 2016 in anderer Sache entschied. Das Landgericht Chemnitz gab der Vollstreckungsabwehrklage deswegen teilweise statt. Die Berufung hatte vor dem OLG Dresden keinen Erfolg: Der im Vollstreckungsbescheid titulierte Rückzahlungsanspruch sei infolge des Widerrufs erloschen.
BGH: Vollstreckungsbescheid nicht mehr anfechtbar
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH lehnte ein Widerrufsrecht der Lehrerin nach §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ab. Aus Sicht der Bundesrichter war die Geltendmachung eines Widerrufsrechts ausgeschlossen, weil die Frau den Widerruf nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einlegung des Einspruchs gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO gegen den Vollstreckungsbescheid erklärt habe. Der Verbraucher, so der BGH, sei zwar durch den gegen ihn erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungstitel in seiner Freiheit eingeschränkt, den Darlehensvertrag nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB a.F. zu widerrufen. Ziel sei es aber, Titel "in weitem Umfang vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen". Dies rechtfertige die Einschränkung. Maßgeblich sei, dass die Lehrerin bis zum Ablauf der Einspruchsfrist objektiv die Möglichkeit gehabt habe, den Widerruf zu erklären.