Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
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Einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, steht kein Recht zum Widerruf des Vertrags zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. 

Nach Widerruf Rückerstattung der Leasingzahlungen verlangt

Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sogenannter Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im März 2018 erklärten Widerrufs verlangt er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

BGH: Widerrufsrecht zu Recht verneint

Der BGH entschied, das Berufungsgericht habe zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht.

Kein Rückgriff auf andere Regelung

Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergebe sich bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung als Auffangtatbestand komme nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regele im Wege einer abschließenden Aufzählung, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB (in der genannten Fassung) ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht.

Voraussetzungen für Analogie nicht gegeben

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheide auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus. Dem gesetzgeberischen Konzept hafte weder eine planwidrige Regelungslücke an noch treffe die vom Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Bestimmung vorgenommene Interessenbewertung auf Kilometerleasingverträge zu.

Verbraucherkreditrecht greift nicht (mehr)

Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung des § 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, bei der die höchstrichterliche Rechtsprechung Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als Finanzierungsleasingverträge eingestuft und sie als Finanzierungshilfen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes angesehen hat. Vielmehr habe er nunmehr die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen, die Leasingverträge lediglich im Fall einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellt. Die nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Beschränkung des Verbraucherkreditschutzes auf bestimmte Fälle entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge habe der Gesetzgeber nicht nur den – der Umsetzung der Richtlinie dienenden – Bestimmungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei dem zusätzlich geschaffenen Tatbestand des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung habe er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen.

"Widerrufsinformation" kein Angebot vertraglichen Widerrufsrechts

Der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags stelle auch kein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (heute § 512 BGB) dar, das zur Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 495, 355 BGB geführt habe. Denn der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von der Verbraucherschutznorm des § 506 BGB erfasst ist, begründe keine Umgehung dieser Regelung. Schließlich habe die Beklagte durch den Umstand, dass sie dem Kläger eine "Widerrufsinformation" erteilt hat, diesem nicht ein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet.

BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2021.