Kein Wegfall des Direktanspruchs gegen Versicherung
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Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch gegen einen Versicherer müssen nur bei Bestehen des Schadensersatzanspruchs vorliegen und können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen. Der Bundesgerichtshof hat entgegen der bislang überwiegenden Meinung entschieden, dass die Wirkungen eines vor Prozessbeginn eingetretenen gesetzlichen Schuldbeitritts nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erhalten bleiben, auch wenn die Voraussetzungen später wegfallen. 

Insolvente Architektin

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte Schadensersatz für Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten einer Architektin. 2010 war diese im Rahmen einer Modernisierung und Sanierung einer Fassadenfront beauftragt worden. Sieben Jahre später stellte die Bauaufsicht Brandschutzmängel fest. In der Zwischenzeit hatte sich die Situation der Freiberuflerin erheblich verschlechtert. Im Dezember 2012 hatte das AG Hagen einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt. Dies wurde Anfang 2013 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Berufshaftpflichtversicherung der Frau endete in diesem Jahr auch. Das LG Köln gab der 2019 eingereichten Klage gegen die Versicherung dem Grunde nach statt. Nach Ansicht des dortigen OLG war diese aber nicht die richtige Gegnerin: Hier komme nur ein gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG wegen des gegen die Architektin beantragten Insolvenzverfahrens in Betracht. Bereits vor Prozessbeginn habe die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aber keine Auswirkungen mehr gehabt. Die Revision der Eigentümergemeinschaft führte zur Zurückverweisung.

Kein Wegfall des Schuldbeitritts

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch nur bei Bestehen des Schadensersatzanspruchs vorliegen müssten und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten könnten. Dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 VVG lasse sich keine weitergehende zeitliche Beschränkung entnehmen. So ändere es beispielsweise nichts am Schuldbeitritt, wenn der zwischenzeitlich verschwundene (Nr. 3 von § 115 Abs. 1 VVG) Schädiger vor Prozessauftakt wieder greifbar sei. Für den Direktanspruch vor dem Hintergrund eines Insolvenzverfahrens lasse sich eine zeitliche Beschränkung ebenso wenig begründen. Der IV. Zivilsenat stellte sich dabei gegen die überwiegende Auffassung in der Literatur, der das OLG Köln gefolgt war. 

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - IV ZR 133/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2023.