Kein Vorrang der Einziehung der Beute bei einem Dritten

Dem Strafgericht steht es frei, das durch einen Betrug erlangte Auto bei einem Dritten einzuziehen und/oder vom Täter Wertersatz in Höhe der Beute. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.05.2020 erstmalig höchstrichterlich entschieden, dass Wertersatz und Rückforderung gleichrangig sind.  

Fremde Autos mit gefälschten Papieren verkauft

Die Täter wurden vom Landgericht Koblenz wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Sie sollen insgesamt neunzehn Mal privaten Autoverkäufern bei der Übergabe des Wagens und des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) die Online-Überweisung des vereinbarten Kaufpreises vorgespiegelt haben. Anschließend haben sie laut Anklage die Autos mit gefälschten Zulassungsbescheinigungen versehen und weiterverkauft. Das Landgericht ordnete unter anderem die Einziehung des Wertes der Fahrzeuge bei den jeweils beteiligten Tätern an, obwohl die erbeuteten Fahrzeuge noch bei den Käufern vorhanden waren. Auf die Revision der Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof die Urteile teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Abschöpfung krimineller Gewinne oberstes Gebot

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber einem Betrüger sei auch dann zulässig, wenn bei dem Autokäufer die Einziehung des Autos in Betracht kommt, so der Bundesgerichtshof. Der Sinn der neugeschaffenen Einziehungsregeln nach den §§ 73 ff. StGB sei es, jegliche Gewinne aus kriminellen Handlungen abzuschöpfen – sei es beim Täter oder einem Drittbegünstigten. Um jeglichen Anreiz für gewinnorientierte strafbare Handlungen zu vermeiden, ist laut 3. Strafsenat auch die Verschiebung des Erlangten auf Dritte oder der Eintausch mit einem Surrogat zu verhindern. Weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik sprächen für einen Vorrang der Einziehung des Originalgegenstands beim Drittbegünstigten.  

Landgericht vergaß, die Eigentumsverhältnisse zu klären

Der Bundesgerichtshof hob allerdings in zahlreichen Fällen die Schuldsprüche auf, weil aus dem Tatbestand des Urteils nicht hervorging, wer nun tatsächlich Eigentümer der Fahrzeuge war. Wenn eine wirksame Übereignung nach § 929 BGB stattgefunden habe, hätten die Käufer keinen Schaden erlitten, so die Karlsruher Richter. Außerdem habe das Landgericht Einzelstrafen für Taten verhängt, für die keine Verurteilung erfolgt sei.

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 364/19

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2020.