Geschenkten Hof ohne Zustimmung belastet
Zwei Eheleute übergaben ihrem Sohn ihren landwirtschaftlichen Betrieb unter der Bedingung, dass er ihn ohne ihre Zustimmung nicht belasten durfte. Er tat es dennoch und stritt sich fortan mit seinen Eltern über die Rückübertragung des Bauernhofs. Beide Parteien beauftragten Anwälte mit der gerichtlichen Auseinandersetzung. Noch bevor dieser Streit rechtskräftig zugunsten der Eltern entschieden war, ließ der Anwalt des Sohnes zur Sicherung seines Honorars eine Zwangshypothek über rund 70.000 Euro an dem Grundstück eintragen. Auch der damalige Anwalt der Eltern hatte noch kein Honorar erhalten und klagte es 2012 ein. Seine ehemaligen Mandanten erklärten die Aufrechnung und erhoben Widerklage, weil er ihnen nicht geraten hatte, durch einstweiligen Rechtsschutz gleich eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen zu lassen, die die Eintragung der Zwangshypothek verhindert hätte. Zuerst hatten sie von ihm verlangt, sie von der Hypothek freizustellen. Nachdem sie ihm ohne Erfolg eine Ausschlussfrist gesetzt und erklärt hatten, dass sie die Freistellung danach ablehnen würden, machten sie Schadensersatz geltend. Das Landgericht Passau und das Oberlandesgericht München wiesen ihre Widerklage ab, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Danach stand unter anderem der anwaltliche Beratungsfehler des Klägers hinsichtlich der Sicherung des Grundstücks vor einer Belastung außer Frage. Das OLG München erteilte den Parteien nun den richterlichen Hinweis, dass die Widerklage spruchreif sei, wenn sie auf einen Freistellungsantrag umgestellt werden würde. Die Eltern folgten dem Hinweis und bekamen Recht. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil wiederum auf und verwies es erneut zurück.
Einmal auf Schadensersatzforderung umgestellt, gibt es keinen Weg zurück
Die Eltern können dem BGH zufolge keine Befreiung von der Haftung aus § 249 Abs. 1 BGB mehr geltend machen. Nach § 250 Satz 2 BGB ist der Freistellungsanspruch in einen Geldersatzanspruch übergegangen, nachdem die Eltern ausdrücklich eine Frist zur Erfüllung der Haftungsfreistellung gesetzt hatten und nach deren fruchtlosen Verstreichen Schadensersatz einklagten. Ein Zurückgehen auf die Naturalrestitution sei nach § 250 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausdrücklich nicht mehr möglich. Die Karlsruher Richter halten eine Befugnis, zwischen diesen beiden Ansprüchen nach Belieben zu springen, für unzulässig: Zum einen würde es dann keinen Sinn haben, von dem Herstellungsanspruch nur mit einer fruchtlosen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf den Schadensersatzanspruch übergehen zu können. Diese vom Gesetzgeber gewollte Verbindlichkeit wäre obsolet. Es sei auch widersprüchlich, wenn der Gläubiger erst erkläre, er wolle Schadensersatz, gleichzeitig aber dennoch am Herstellungsanspruch festhalte. Zum anderen benötige der Schuldner auch Rechtssicherheit bezüglich der Art des Anspruchs.