Kein selbstständiges Rechtsmittel gegen Abhilfeentscheidungen

Eine Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann nicht isoliert angefochten werden. Vielmehr ergeht eine einheitliche Entscheidung über alle angegriffenen Einzelentscheidungen. Das hat der Bundesgerichtshof am 26.08.2020 beschlossen.

Unternehmer wird dement

Eigentlich hatte der BGH den Fall schon geklärt: Ein Mann, Inhaber mehrerer Unternehmen, war zunehmend dement geworden und hatte seiner Ehefrau eine Generalvollmacht erteilt. Notfalls solle sie Betreuerin werden. Aufgrund von Zweifeln an seiner Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht wurde im Mai 2018 eine umfassende Betreuung angeordnet. Insbesondere bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die Ehefrau des Kranken zur Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten – einschließlich der Verwaltung der Unternehmen des Betroffenen. Sowohl der Betreute als auch dessen Sohn aus erster Ehe legten Beschwerde gegen die Entscheidung ein: Der Kranke wehrte sich – gestützt auf die erteilte Vollmacht – gegen die Einrichtung der Betreuung selbst, sein Sohn hingegen wollte unter anderem die ungeliebte Stiefmutter nicht länger als Verwalterin des Vermögens dulden. Das AG half der Beschwerde des Sohns ab und bestellte einen anderen Betreuer für diese Aufgabe. Die Betreuung an sich blieb bestehen. Das Landgericht Mönchengladbach bestätigte diese Entscheidungen. Auch nach Ansicht des BGH musste der Unternehmer betreut werden. Über die Auswahl müsse jedoch neu entschieden werden, da hier unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit der deutlich geäußerte Wille zugunsten der Ehefrau nicht ignoriert werden könne.

Damit hätte der Rechtsstreit für die Bundesrichter vorerst abgeschlossen sein können. Als loser Faden erwies sich nun, dass der Kranke auch isoliert gegen die Abhilfeentscheidung des AG – den Austausch seiner Frau – eine Beschwerde eingelegt hatte. Nachdem der Beschluss aus Karlsruhe vorlag, kappte das LG Mönchengladbach diesen Strang und wies die Beschwerde zurück. Hiergegen erhob der Betroffene Rechtsbeschwerde zum BGH, die er später für erledigt erklärte.

Rechtsbeschwerde war unstatthaft

Die einseitige Erledigungserklärung des Betroffenen ist dem BGH zufolge zurückzuweisen, weil seine Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet gewesen sei. Eine Abhilfeentscheidung sei eine bloße Zwischenentscheidung, für die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel zugelassen sei. Im Beschwerdeverfahren werde die Sache zusammen mit der Abhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anhängig, und dieses Gericht entscheide dann über die Ausgangsentscheidung insgesamt. Für eine gesonderte Anfechtung nur der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis, erklärte der XII. Zivilsenat. Das LG hätte bereits die isolierte Beschwerde gegen den Beschluss verwerfen müssen. Die Karlsruher Richter haben die Rechtsbeschwerde daher zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Abhilfeentscheidung des AG verworfen.

Erledigung der Hauptsache

Sinn einer Erledigungserklärung ist es, die Rechtsmittelkosten dem Gegner auferlegen zu lassen, § 91a ZPO. Die Sache ist erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit der zulässigen und begründeten Klage ein erledigendes Ereignis eintritt, wodurch sich die weitere Befassung mit der Sache erübrigt – zum Beispiel die Erfüllung einer berechtigten Kaufpreisforderung nach Erhebung der Zahlungsklage. In diesem Fall erklären die Parteien die Erledigung, und das Gericht legt dem Beklagten die Kosten auf. Widerspricht der Beklagte der Erledigung, prüft das Gericht, inwieweit die Forderung berechtigt war, und verteilt die Kosten entsprechend.

BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - XII ZB 243/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2020.