Kein Schadenersatz bei Pkw-Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals
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Keinen Erfolg mit seiner Schadenersatzklage in einem sogenannten Dieselfall hatte der Käufer eines gebrauchten Audi mit unzulässiger Abschaltvorrichtung. Der Bundesgerichtshof wies am 08.12.2020 seine Klage ab, weil der Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals erfolgt war. Der BGH verneinte hier ein sittenwidriges Verhalten des VW-Konzerns im Sinne des § 826 BGB.

Audi mit "Schummel-Software" 2016 gebraucht gekauft

Der Kläger erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 32.600 Euro, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb außerhalb des Prüfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet.

VW-Konzern veröffentlicht 2015 Unregelmäßigkeiten bei Software

Bereits am 22.09.2015 hatte der VW-Konzern in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189, die auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei, informiert und mitgeteilt, dass er daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und er hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kontakt stehe.

Software-Update Anfang 2017 bei Pkw des Klägers aufgespielt

Das KBA wertete die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die VW AG, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 beim Fahrzeug des Klägers aufgespielt.

BGH versagt Schadenersatz 

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hiermit hatte er letztlich keinen Erfolg.

Verweis auf frühere BGH-Entscheidung

Wie der Sechste BGH-Senat bereits im Juli 2020 entschieden hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies werde insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfielen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert habe.

Ad-hoc-Mitteilung gilt auch für Marke Audi

Dies gilt laut BGH auch in Ansehung des Umstands, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke VW erworben hat. Denn die Beklagte habe ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen.

Ab Mitteilung keine Täuschung argloser Käufer mehr bezweckt

Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, habe der VW Konzern seine strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der beklagten VW AG generell, das heißt hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen, so die BGH-Richter.

Haftung des Autohauses wegen unzutreffender Auskunft möglich

Dass der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugehörige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft ("Wir sind Audi und nicht VW") erhalten haben mag, könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen. Dies sei aber nicht der VW AG zuzurechnen, stellt der BGH abschließend fest.

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2020.