Patent infolge Nichtzahlung der Gebühr im ersten Rechtszug erloschen
Der klagende Verein macht geltend, das Patent hätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG nicht erteilt werden dürfen, soweit es auch menschliche Blastocysten (ein bestimmtes Entwicklungsstadium der Embryogenese, in dem bei Menschen und Säugetieren die Einnistung in die Gebärmutter erfolgt) erfasse. Während des Verfahrens des ersten Rechtszugs vor dem Bundespatentgericht ist das Streitpatent dadurch erloschen, dass der Beklagte die für die Aufrechterhaltung jährlich zu zahlende Gebühr nicht entrichtet hat. Das Patentgericht hat die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers blieb nun erfolglos.
Nichtigkeitsklage grundsätzlich als Popularklage ausgestaltet
Entscheidend sei, so der BGH, dass das angegriffene Patent nicht mehr in Kraft steht. Die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents sei als Popularklage ausgestaltet. Ein Patent könne also grundsätzlich von jedermann angegriffen werden. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass es im allgemeinen Interesse liege, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte beseitigt werden. Sei das Patent jedoch - wie hier - erloschen, entfalle dieses Allgemeininteresse. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Nichtigkeitsklage nur noch zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Dieses werde von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.
Aber: Erlöschen des Patents lässt Rechtsschutzbedürfnis entfallen
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis habe der Kläger nicht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts genüge insoweit nicht. Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ergebe sich nichts anderes. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleiste, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht. Dagegen sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen.
Unterschied zu Klimaschutz-Entscheidung des BVerfG
Darüber hinaus liege eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch die Erteilung des inzwischen erloschenen Patents nicht vor, weil davon keine ihn betreffenden Rechtswirkungen (mehr) ausgehen. Jedenfalls insofern unterscheide sich der Streitfall von dem der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2021 zum Rechtsschutz gegen unzureichende Klimaschutzmaßnahmen zugrundeliegenden Fall. Dort habe das Gericht eine Beschwerdebefugnis insoweit bejaht, als es die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführenden für möglich gehalten hat. Eine solche Möglichkeit bestehe aus den genannten Gründen im Streitfall nicht.