Notanwalt nach Mandatsniederlegung
Ein Mandant verlangte die Beiordnung eines Notanwalts in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Zuvor hatte das Landgericht Karlsruhe seine Schadensersatzklage aus Anwaltshaftung abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG Karlsruhe war ebenfalls nicht erfolgreich gewesen. Am 23.04.2020 legitimierte sich ein am BGH zugelassener Jurist für ihn. Er legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte, die Schriftsatzfrist zu verlängern. Diesem Antrag gab der Vorsitzende des Senats statt. Am 29.04. beantragte nunmehr der Klient die Beiordnung eines Notanwalts. Er teilte mit, sein Prozessbevollmächtigter habe "ohne Mandat und ohne einen Auftrag" gehandelt. Dem Anwalt warf er vor, seinen Ruf missbraucht und den Versuch unternommen zu haben, ihn zu einem Mandatsverhältnis zu nötigen. Ferner ließ er ihn wiederholt wissen, dass er eine Entschuldigung "bei den Betroffenen" für angebracht halte. Daraufhin legte dieser am 06.05.2020 sein Mandat nieder. Der BGH wies den Beiordnungsantrag zurück. Am 29.06. beantragte der Klient erneut die Bestellung eines Notanwalts. Sein Anwalt sei nun nicht mehr bereit, ihn zu vertreten, so die Begründung. Der Senat gab ihm am 16.07. den Hinweis, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht käme, wenn die Niederlegung des Mandats nicht auf sein Verschulden zurückzuführen wäre. Dem Anwalt sei möglicherweise bewusst geworden, dass er "nicht über die erforderliche Qualifikation im Geheimnisschutz zur Durchführung des Mandats verfüge", so lautete einer der angebotenen Gründe zur Ursache der Auftragsbeendigung.
BGH: Fehlendes Vertrauensverhältnis
Der BGH wies auch den erneuten Antrag zurück. Aus Sicht der Karlsruher Richter war die Mandatsbeendigung durch den Mandanten zu vertreten. Dieser habe auch nach dem Hinweis nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Mandatsverhältnis nicht durch sein Verschulden zerbrochen sei. Er habe sich auf Mutmaßungen beschränkt, obwohl ihn der Anwalt mit E-Mail vom 22.06. auf sein fehlendes Vertrauen hingewiesen habe. Dem BGH zufolge gab es in Anbetracht des aktenkundigen Schriftwechsels klare Anhaltspunkte dafür, dass der Jurist Gründe für das fehlende Vertrauensverhältnis hatte. Danach habe offenbar Uneinigkeit darüber bestanden, ob ein Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt worden sei oder nicht. Dies habe den Klient zu Vorwürfen veranlasst, die dem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Anwalt nicht zuträglich gewesen seien. Dass die Vorwürfe, insbesondere in ihrer Schärfe, gerechtfertigt gewesen sein könnten und eine Entschuldigung tatsächlich angezeigt gewesen sei, habe er nicht nachvollziehbar dargelegt. Da mittlerweile auch die verlängerte Begründungsfrist abgelaufen war, war laut IX. Zivilsenat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.