Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsbeendigung

Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn ein Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat. Besteht dieser auf offenkundig unerheblichem Vortrag, ist die Mandatsbeendigung von ihm zu vertreten. Ein Rechtsanwalt kann dann seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wichtigem Grund verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.07.2020 entschieden.

Notanwalt nach Mandatsniederlegung

Ein Wohnungseigentümer verlangte die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlängerung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Zuvor hatte ihm das Landgericht München I die Rückerstattung bereits gezahlter Hausgelder zugesprochen. Dagegen legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Revision ein, auf die er - vertreten durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt - erwiderte. Mit Zustimmung beider Parteien beschloss der Senat nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bestimmte er auf den 01.07.2020. Am 29.06.2020 legte der Prozessbevollmächtigte sein Mandat nieder, da sein Klient sich anderweitig vertreten lassen wollte. Er beantragte, die Schriftsatzfrist zu verlängern und den Verkündungstermin zu verlegen. Diesen Antrag wies die Vorsitzende des Senats zurück. Am 01.07.2020 beantragte nunmehr der Mandant die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlängerung.

BGH: Entpflichtung aus wichtigem Grund

Der BGH wies die Anträge zurück. Aus Sicht der Karlsruher Richter war die Mandatsbeendigung durch den Mandanten zu vertreten. Dieser habe auf zusätzlichen Ausführungen bestanden, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung seien. Die von ihm  geforderte ergänzende Stellungnahme zu dem vor dem AG München verhandelten Rest seines Rückzahlungsanspruchs sei rechtlich teils unerheblich, teils unzutreffend. Aus Sicht des Senats hat sich der Prozessbevollmächtigte zu Recht geweigert, einen entsprechenden Schriftsatz zu verfassen. Daher könne er seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wichtigem Grund verlangen. Die Aufnahme evident unerheblicher Ausführungen ist ihm nicht zuzumuten, so die Begründung des BGH. Infolgedessen bestehe auch kein Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins komme nicht in Betracht, weil es an einem erheblichen Grund nach § 227 ZPO fehle.

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2020.

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