Kein Herstellerrabatt für Lifestylemittel

Arzneimittelhersteller müssen privaten Krankenkassen nur Rabatt auf Heilmittel gewähren, die verschreibungspflichtig sind. § 1 Arzneimittel-Rabattgesetz (AMRabattG) ist dem Bundesgerichtshof zufolge nur auf medizinische Präparate anwendbar, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. So genannte Lifestyle-Medikamente, wie etwa Potenzmittel oder Appetitzügler, gehörten nicht dazu.

Privatkrankenkasse will sieben Prozent Preisabschlag für alle Heilmittel

Eine Arzneimittelfirma forderte die gerichtliche Feststellung, dass sie einer privaten Krankenkasse keinen Herstellerrabatt für sogenannte Lifestyle-Medikamente gewähren muss. Hintergrund ist § 1 Satz 1 AMRabattG, der allen Krankenkassen sieben Prozent Abschlag auf verschreibungspflichtige Medikamente gewährt. Die beklagte Privatkasse war der Ansicht, dass diese Vorschrift auch für Mittel zur Raucherentwöhnung, zum Abnehmen usw. anwendbar ist. Sowohl das Landgericht München I als auch das dortige Oberlandesgericht gaben der Arzneimittelvertreiberin Recht. Auch der Bundesgerichtshof erteilte der Kasse eine Absage.

Nur für verschreibungspflichtige Präparate

Die Karlsruher Richter halten die Vorschrift für nur auf verschreibungspflichtige Medikamente anwendbar. Da § 1 AMRabattG auf § 130a Abs. 1 SGB V verweise, könne sich die Abschlagspflicht nur auf Arzneimittel beziehen, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Schon systematisch betreffe § 130a Abs. 1 SGB V nur den Versichertenanspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nach §§ 31 in Verbindung mit 34 SGB V. Der I. Zivilsenat argumentierte auch verfassungsrechtlich: Der Gesetzgeber könne die Berufsfreiheit der Medizinproduzenten nur soweit einschränken, wie es für die Gesundheit notwendig sei - nicht aber darüber hinaus. Der neueingefügte § 130a SGB V hat die privaten Krankenkassen laut BGH im Hinblick auf verschreibungspflichtige Medizin gleichstellen, nicht aber Privilegien für Privatversicherte schaffen wollen.

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 247/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2021.