In Fall hatte der klagende Spieler 2018 an Sportwetten des österreichischen Anbieters teilgenommen und dabei rund 12.000 Euro verloren. Der Anbieter hatte damals aber nicht die erforderliche Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde. Er hatte eine solche Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zwar schon beantragt, erhielt sie aber - wie viele weitere Anbieter - erst im Jahr 2021. Dem Spieler zufolge waren die Sportwetten damals unzulässig und die Wettverträge unwirksam. Er verlangte seine Verluste zurück und bekam vorinstanzlich Recht (OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22).
Mit Blick auf das Revisionsbegehren des Wettanbieters gab der BGH im März eine Einschätzung ab, die von einem Verstoß gegen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausgeht (Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23). Der Anbieter hat die Revision nun zurückgezogen, es kommt damit nicht zu einem Grundsatzurteil. Von einem BGH-Urteil hatten sich viele eine grundsätzliche Klärung erhofft, Fachleute erwarteten bereits auf Grundlage des Hinweisbeschlusses eine Klagewelle.
Von "großartigen Nachrichten für den Verbraucherschutz", sprach insofern auch das Unternehmen Gamesright, das einen Spieler in einem ähnlichen Verfahren vor dem BGH vertritt. Der ursprünglich für März angesetzte Termin dieses Verfahrens war zwischenzeitlich ruhend gelegt worden, weil die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich aushandeln wollten. Doch die Einigungsbemühungen scheiterten, der erste Zivilsenat muss das Verfahren wieder aufnehmen. Einen neuen Termin für die Verhandlung gibt es bisher nicht.
Und auch der EuGH könnte sich noch mit dem Thema beschäftigen. Das Landgericht Erfurt will sich mit mehreren Vorlagefragen zu den Rückzahlungsklagen an die Richterinnen und Richter in Luxemburg wenden.