Die Vermieter einer Arztpraxis wurden nervös: Sie hatten im März fristgemäß gekündigt, der Vertrag lief Ende September aus. Allerdings hatten die Mieter das Kündigungsschreiben lediglich kommentarlos hingenommen. Da die Vermieter Nachmieter suchen wollten, forderten sie die Praxis Ende April und nochmals Ende Mai vergeblich auf, ihren fristgerechten Auszug zu bestätigen.
Im Juli klagten sie auf Räumung zum Vertragsende. Anfang August meldeten sich die Mieter: Sie hätten sich zwischenzeitlich mit der Nachmieterin über die Übernahme von Möbeln geeinigt und schlugen eine Übergabe in der letzten Septemberwoche vor. Die Räumungsforderung erkannten die Mieter unmittelbar nach Erhalt der Klage an – lehnten es aber ab, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
BGH: Schuldner müssen sich vor Fälligkeit nicht erklären
Der unter anderem für Gewerbemietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Mieter hier ein sofortiges Anerkenntnis im Sinn von § 93 ZPO abgegeben haben, so dass die Vermieter die Kosten tragen. Nach der Norm trägt der Kläger – trotz Erfolg in der Sache – die Kosten, wenn es für die Klageerhebung keinen Anlass gab. Durch ihr bloßes Schweigen auf die Anfragen der Vermieter hätten die Mieter der Praxis keinen solchen Grund geliefert.
Die Karlsruher Richter erteilten damit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur eine Absage, die eine Verpflichtung zur Antwort aus dem Wunsch des Eigentümers nach Planungssicherheit herleiten wollten. Es gilt, so der XII. Zivilsenat, der allgemeine Grundsatz, dass sich Schuldner vor Fälligkeit nicht zu ihrer Leistungsbereitschaft erklären müssen.
Der BGH sieht keinen Grund dazu, für das Gewerbemietrecht andere Maßstäbe anzusetzen: § 257 ZPO erlaube schon vor Fälligkeit, auf Räumung zum Vertragsende zu klagen. Dies bedeute aber nicht, dass das Kostenrisiko beim Mieter liegen soll. Säe dieser nicht durch aktives Handeln selbst Misstrauen beim Vermieter, bestehe kein Anlass, an seiner Vertragstreue zu zweifeln. Das sofortige Anerkenntnis nach § 93 ZPO sei insoweit ein wichtiges Korrektiv zum Schutz des Mieters vor unnötigen Klagen.