Kein Gerichtsstand am Umstiegsort
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Die bloße Tatsache, dass ein Passagier an einem Flughafen in Deutschland umsteigen musste, begründet keinen Gerichtsstand im Inland. Daran ändert sich auch dann nicht unbedingt etwas, wenn die Verspätungen jeweils bei der Zwischenlandung auftraten. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Drehscheibe Frankfurt.

Von Dänemark nach Kanada

In Deutschland wohnende Passagiere hatten 2019 Hin- und Rückflüge für eine Reise nach Kanada gebucht. Die Strecke führte über Billund (Dänemark) und Frankfurt a. M. nach Toronto. Probleme gab es jeweils beim Umstieg in der Mainmetropole. Auf der Hinreise wurde ihnen die Abfertigung verweigert, sie verpassten den Anschluss und erreichten Toronto mit einem Ersatzflug sowie einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Auf dem Heimweg kam es noch dicker: Der geplante Anschlussflug in Frankfurt wurde annulliert, und sie kamen mit mehr als einem Tag Verspätung in Billund an. Amts- und Landgericht Frankfurt a. M. erklärten sich für unzuständig. Dies billigte der Bundesgerichtshof.

Kein hinreichender Bezug zu Frankfurt

Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte sah der BGH nicht. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 Abs. 1 ZPO, greife nicht ein. Die Bundesrichter legten dar, dass nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (NJW-RR 2022, 486) bei einer hinreichend engen Verbindung auch Gerichte am Ort der Zwischenlandung zuständig sein können. An einem solchen Bezug fehle es hier aber. Der X. Zivilsenat ließ dabei die jeweils in Frankfurt aufgetretenen Probleme nicht gelten. Die vorgetragenen Vertragsverletzungen beträfen jeweils die Beförderungspflicht im Ganzen und begründeten keinen besonderen Bezug zum Umstiegsflughafen. Dies gelte auch für die ursprünglich schon für den Reiseantritt in Dänemark geplante Überprüfung der Einreisegenehmigung (ETA) für Kanada am Rhein-Main-Flughafen.

BGH, Urteil vom 21.06.2022 - X ZR 22/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 10. August 2022.