Kein "Feststellungsinteresse" der Behörde in Abschiebungshaftsachen

Eine Rechtsbeschwerde der Behörde gegen die bloße Feststellung, dass ihre Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der bereits Abgeschobene noch erfolgreich die Feststellung verlangt hatte, dass er durch den Gewahrsam in seinen Rechten verletzt worden war.

Rechtswidrige Abschiebung

Ein Pakistaner, der mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist war, hatte keinen Erfolg mit seinem Wunsch, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er tauchte unter, wurde aber zwei Jahre später in Abschiebungsgewahrsam genommen. Der Gefangene wehrte sich erfolglos - Mitte 2019 wurde er abgeschoben. Er verfolgte seinen Anspruch als Feststellungsanspruch weiter. Das Landgericht München I gab ihm schließlich Recht und entschied: Dem Haftantrag der Behörde fehlten wesentliche Angaben, er hätte abgewiesen werden müssen. Der gerügte Landkreis erhob die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.

Rechtsbeschwerde war unzulässig

Der BGH sah das Rechtsmittel bereits als unstatthaft an: Nach § 70 Abs. 1 und 3 FamFG sei die Rechtsbeschwerde nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden sei oder sich gegen einen Beschluss richte, der die Freiheitsentziehung anordne oder ablehne. Das aber sei hier wegen der bereits erfolgten Abschiebung nicht mehr der Fall gewesen. Das Landgericht habe nur festgestellt, dass die Haftanordnung den Pakistaner in seinen Rechten verletzt habe. Da das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen hatte, war dem XIII. Zivilsenat zufolge das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen. Die Ausländerbehörde könne eine Zulassung auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung ableiten - diese diene allein der Information der Beteiligten.

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - XIII ZB 41/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2021.