Feststellungsinteresse bei möglicher Wahl der Schadensersatzart

Ist es zumutbar, sich für "großen" oder "kleinen" Schadensersatz zu entscheiden, und ist die Bezifferung möglich, fehlt es am Interesse für eine Feststellungsklage. Mangels Festlegung kann ein Feststellungsinteresse dann laut Bundesgerichtshof nicht auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen gestützt werden, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären. Ein Die­sel­fah­rer woll­te sich die Wahl zwi­schen den Scha­dens­er­satz­ar­ten auf­he­ben.

Tiguanfahrer verlangt Schadensersatz

Ein Autokäufer hatte die Herstellerin seines Dieselfahrzeugs – die VW AG – unter anderem auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für Belastungen mit Aufwendungen verklagt, die aus deren Abgasmanipulation resultierten. Die vorgerichtlich verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrags hatte er lediglich hilfsweise beantragt. Das LG Karlsruhe wies die Klage ab. Das OLG Karlsruhe hingegen verurteilte die Beklagte "Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug […] verbauten Motors EA189 resultieren". Zur Zeit der Klageerhebung sei ein künftig wachsender Vermögensschaden anzunehmen gewesen, so die Begründung. Die Revision der Herstellerin beim BGH hatte Erfolg.

Wahl und Bezifferung ist möglich und zumutbar

Dem VI. Zivilsenat zufolge war der Feststellungsantrag des Käufers bereits unzulässig, weil es an seinem erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt habe. Dies könne er jedenfalls nicht darauf stützen, dass er sich weiterhin die Wahl habe offenhalten wollen, ob er von der VW AG den Ersatz des – wie vorprozessual geltend gemacht – großen oder – stattdessen – des kleinen Schadensersatzes verlange. Der Umstand, dass der Fahrer die möglichen Auswirkungen des Software-Updates nicht sicher prognostizieren und daher nicht abschätzen könne, ob es für ihn wirtschaftlicher wäre, den Wagen zu behalten und Ersatz des Minderwerts zu verlangen oder es der Herstellerin zu überlassen und den Kaufpreis unter Anrechnung der Nutzungsvorteile ersetzt zu verlangen, stehe dem nicht entgegen. Die obersten Zivilrichter monierten, dass sich der Umfang des begehrten Schadensersatzes weder aus dem Feststellungsantrag noch aus dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt ergebe. Das Interesse des Klägers, die Entscheidung darüber ebenso wie über die Höhe des Schadensersatzes vielmehr erst in einem zweiten Prozess – dem anschließenden Leistungsprozess – treffen zu wollen, sei kein berechtigtes im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen einer Leistungsklage wäre ihm die Bezifferung des großen oder kleinen Schadensersatzes möglich und zumutbar gewesen. Den Minderwert hätte er auch ohne vorherige Einholung eines Privatgutachtens selbst – etwa auf einen Prozentsatz vom Kaufpreis – schätzen können. Die Karlsruher Richter gaben die Sache zur Entscheidung über den zulässigen – auf Rückabwicklung gerichteten – Hilfsantrag und einen verbundenen Feststellungsantrag an das OLG zurück.

BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2021.