Sohn als Vorsorgebevollmächtigter
Eine Mutter hatte im Oktober 2016 ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Mit dem Ausgang ihres Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht Waiblingen war sie nicht einverstanden. Daraufhin besorgte er ihr eine Rechtsanwältin. Die Juristin legte – im Namen der Betroffenen – erfolglos Erstbeschwerde beim Landgericht Stuttgart ein. Der Filius machte dann als Vorsorgebevollmächtigter von der Möglichkeit nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG Gebrauch, Rechtsbeschwerde beim BGH im Namen seiner Mutter einzulegen – ohne Erfolg.
Keine formelle Beschwer
Dem XII. Zivilsenat zufolge ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil dem Sohn der Betroffenen die Beschwerdeberechtigung für den Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht fehlt. Nicht er selbst sei als Rechtsmittelführer anzusehen. Vielmehr sei seine Mutter Beschwerdeführerin des Erstbeschwerdeverfahrens. Daher sei auch nur sie durch die Zurückweisung des Rechtsmittels formell beschwert. Den Karlsruher Richtern zufolge ist der durch die Beschwerdeentscheidung nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigte Sohn auch nicht aufgrund einer direkten oder entsprechenden Anwendung der im Betreuungsrecht geltenden Sonderregelung des § 303 Abs. 2 FamFG rechtsbeschwerdeberechtigt. Dies komme nur dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Betroffenen oder eines anderen Beteiligten geändert werde. Anders verhalte es sich aber hier, da die erstinstanzliche Entscheidung keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht erfahren habe. Daher habe der Sohn kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden.