Wegen "Corona" fiel der begleitete Umgang aus
Ein zweijähriges Kind wurde den Eltern vorläufig entzogen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Jugendamt wurde zum Ergänzungspfleger bestimmt. Die Mutter konnte einen Umgangsbeschluss erwirken, wonach sie ihr Kind wöchentlich in den Räumen des Jugendamts im Rahmen des begleiteten Umgangs sehen konnte. Nach einem Vierteljahr, im Frühjahr 2020, beendete die Behörde wegen der Infektionsgefahr die Zusammenkünfte. Die Kindsmutter beantragte daraufhin erfolgreich beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 Euro gegen das Jugendamt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob den Beschluss wieder auf, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Jugendamt ist nicht aus dem Titel verpflichtet
Soweit die Behörde ihre Räumlichkeiten und das Begleitpersonal zur Verfügung stellen soll, ist dieser Teil des Beschlusses laut den Karlsruher Richtern ihr gegenüber nicht vollstreckungsfähig. Schon nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB könne der begleitete Umgang nur stattfinden, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Gebe es keinen solchen Umgangsbegleiter oder ziehe das Jugendamt - wie hier - sein Einverständnis zurück, laufe der Beschluss leer. Das Amt könne nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit gezwungen werden. Soweit die Behörde als Ergänzungspflegerin Beteiligte des Verfahrens war - also grundsätzlich auch Adressatin des Beschlusses ist, kann sie dem XII. Zivilsenat zufolge nur im Hinblick auf ihre Aufgabe als Ergänzungspflegerin verpflichtet werden. Die Umgangsbegleitung gehöre nicht dazu.
Zwei Lösungsvorschläge
Der Bundesgerichtshof zeigte auch auf, wie die Mutter den begehrten Umgang noch erlangen kann: Zum einen könnte sie versuchen, die Mitwirkung der Behörde im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu verlangen. Hier spiele dann auch - im Gegensatz zu § 1684 BGB - die Begründung für die Verweigerung ihrer weiteren Mitwirkung eine Rolle. Oder sie könnte laut den Karlsruher Richtern vor dem Familiengericht die Abänderung des Umgangsbeschlusses dahingehend fordern, dass sie den Umgang mit dem Kind unbegleitet wahrnehmen kann - wenn die Sachlage dies erlaubt.