Kein Anspruch auf Umgangsbegleitung durch Jugendamt aus Umgangsbeschluss

Der Beschluss eines Familiengerichts, wonach der Mutter nur begleiteter Umgang mit ihrem Kind in den Räumen des Jugendamts gewährt wird, verpflichtet die Behörde nicht. Dieser Titel berechtigt dem Bundesgerichtshof zufolge niemanden, das Amt gegen seinen Willen zur Mitwirkung zu zwingen. Vielmehr könne die Mutter beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Jugendamts zur Teilnahme oder beim Familiengericht die Gewährung unbegleiteten Umgangs fordern.

Wegen "Corona" fiel der begleitete Umgang aus

Ein zweijähriges Kind wurde den Eltern vorläufig entzogen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Jugendamt wurde zum Ergänzungspfleger bestimmt. Die Mutter konnte einen Umgangsbeschluss erwirken, wonach sie ihr Kind wöchentlich in den Räumen des Jugendamts im Rahmen des begleiteten Umgangs sehen konnte. Nach einem Vierteljahr, im Frühjahr 2020, beendete die Behörde wegen der Infektionsgefahr die Zusammenkünfte. Die Kindsmutter beantragte daraufhin erfolgreich beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 Euro gegen das Jugendamt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob den Beschluss wieder auf, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Jugendamt ist nicht aus dem Titel verpflichtet

Soweit die Behörde ihre Räumlichkeiten und das Begleitpersonal zur Verfügung stellen soll, ist dieser Teil des Beschlusses laut den Karlsruher Richtern ihr gegenüber nicht vollstreckungsfähig. Schon nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB könne der begleitete Umgang nur stattfinden, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Gebe es keinen solchen Umgangsbegleiter oder ziehe das Jugendamt - wie hier - sein Einverständnis zurück, laufe der Beschluss leer. Das Amt könne nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit gezwungen werden. Soweit die Behörde als Ergänzungspflegerin Beteiligte des Verfahrens war - also grundsätzlich auch Adressatin des Beschlusses ist, kann sie dem XII. Zivilsenat zufolge nur im Hinblick auf ihre Aufgabe als Ergänzungspflegerin verpflichtet werden. Die Umgangsbegleitung gehöre nicht dazu.

Zwei Lösungsvorschläge

Der Bundesgerichtshof zeigte auch auf, wie die Mutter den begehrten Umgang noch erlangen kann: Zum einen könnte sie versuchen, die Mitwirkung der Behörde im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu verlangen. Hier spiele dann auch - im Gegensatz zu § 1684 BGB - die Begründung für die Verweigerung ihrer weiteren Mitwirkung eine Rolle. Oder sie könnte laut den Karlsruher Richtern vor dem Familiengericht die Abänderung des Umgangsbeschlusses dahingehend fordern, dass sie den Umgang mit dem Kind unbegleitet wahrnehmen kann - wenn die Sachlage dies erlaubt.

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - XII ZB 513/20

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2021.