Kein Anspruch auf neue Eheurkunde nach Vornamensänderung bei Transsexualität
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Ändert eine transsexuelle Person ihre früheren männlichen Vornamen nach der Eheschließung, hat sie personenstandsrechtlich keinen Anspruch auf eine neue Eheurkunde mit ihren aktuellen weiblichen Vornamen. Laut Bundesgerichtshof würde dies eine falsche Beurkundung darstellen, da die Namensänderung nicht rückwirkend wirksam wird. Das Gebot, frühere Namen einer transsexuellen Person nicht zu offenbaren, werde nicht verletzt.

Transsexuelle Person verlangt neue Eheurkunde

Eine Transgender-Frau verlangte die Ausstellung einer neuen Eheurkunde, nachdem sie ihre Vornamen nach der Hochzeit aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert hatte. Im Eheregister wurde sie zunächst als "Ehemann" mit den Vornamen – sowohl vor als auch in der Ehe – "Tobias Stefan" und dem Geschlecht "männlich" geführt. Neun Jahre später änderte sie ihre Vornamen in "Tobia Sara". Seit 2011 war sie im Eheregister als "Ehefrau" mit dem Geschlecht "weiblich" eingetragen, und seit einer Folgebeurkundung 2018 als "Sara Tobia". Das zuständige Standesamt weigerte sich, ihr eine Urkunde zu erteilen, in der nur ihre weiblichen Vornamen angegeben werden. Ihr Antrag scheiterte sowohl beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) als auch beim Oberlandesgericht München, da nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG nur aktuelle Daten in die Personenstandsurkunde aufzunehmen seien. Das Offenbarungsverbot sei gewahrt, weil die Eheurkunde nur der Betroffenen selbst beziehungsweise ihrem Ehepartner erteilt werde.

BGH: Änderung würde zu falscher Beurkundung führen

Dem stimmte der BGH im Ergebnis zu und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Aus seiner Sicht verlangt die Antragstellerin die Ausstellung einer sachlich unrichtigen Eheurkunde. Insofern fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG. Diese würde im Widerspruch zum Registereintrag stehen, der nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG ihre (männlichen) Vornamen bei Eheschließung beurkunde. Dieser Eintrag sei auch zutreffend, weil die auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes erfolgende Namensänderung personenstandsrechtlich nach §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1 TSG mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für die Zukunft wirksam werde und daher in das Eheregister als Folgebeurkundung aufzunehmen sei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PStG). Da die Eheurkunde als Personenstandsurkunde (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG) nach § 54 Abs. 2 PStG dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern habe, sei die von der Antragstellerin im Ergebnis damit begehrte falsche Beurkundung ausgeschlossen. Ein dahingehender Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Offenbarungsverbot oder den verfassungsrechtlichen Erwägungen, die diesem zugrunde liegen, herleiten. Offen ließen die Karlsruher Richter die Frage, ob die Aufnahme der früheren Vornamen in eine Eheurkunde überhaupt zwingend notwendig ist. 

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - XII ZB 189/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2021.