Urheberrecht in der Bauplanung - Die Karte von Kastellaun

Besteht die Pflicht zur Veröffentlichung eingereichter Bauunterlagen, dürfen auch dort verwendete urheberrechtlich geschützte Karten ins Netz gestellt werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn ein hinreichender Zusammenhang zu einem laufenden Verfahren besteht.

Umbau eines Supermarkts

Eine Anbieterin von Onlinekarten stritt sich mit der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde Kastellaun um die Veröffentlichung eines Kartenausschnitts auf der Seite der gleichnamigen Stadt. Die Verbandsgemeinde hatte diesen im Rahmen eines Bauplanungsverfahrens für die Stadt hochgeladen. Eingereicht worden war das Material als Teil des Exposés eines Planungsbüros: Ein Interessent wollte einen Supermarkt umbauen, und dessen Lage war auf dem Ausschnitt markiert worden. Die Veröffentlichung wertete die Erstellerin als Verletzung ihres Urheberrechts. Umgekehrt pochte die Kommune auf ihre Verpflichtung aus § 4a Abs. 4 BauGB, der Öffentlichkeit Zugang zu Planungsunterlagen zu gewähren. Vor dem LG Frankenthal setzte sich ihre Ansicht durch – das OLG Zweibrücken gab jedoch der Anbieterin Recht: Das Bild sei nicht als amtliches Werk privilegiert und auch nicht zu diesem Zweck geschaffen worden. Ein Recht zur Verwendung ohne Erlaubnis bestehe nicht.

Verwendung im Verfahren

Auch wenn der BGH den Ansatzpunkt teilte, verwies er den Fall mit einer deutlichen Segelanweisung an das Oberlandesgericht zurück: Es sei richtig, dass hier kein amtliches Werk nach § 5 UrhG vorliege. Allerdings sei zu prüfen, ob die Veröffentlichung nicht im Rahmen eines Verfahrens vor einer Behörde nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG zulässig sei. Ein Bauplanungsverfahren – wie hier – ist aus Sicht der Karlsruher Richter ein solches Verfahren, und sie wiesen auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung hin. Gleichwohl sei zu klären, ob hier eine Pflicht zur Veröffentlichung des Exposés bestanden habe. Ferner müsse der ausreichende Zusammenhang mit dem Bauplanungsverfahren überprüft werden, wovon bei einer Publikation über die Webseite der Behörde während eines laufenden Projektes auszugehen sei. In diesem Fall vermutet der I. Zivilsenat zudem, dass der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG erfolgreich absolviert wird (Verwendung im Sonderfall ohne Beeinträchtigung der normalen Verwertung und ohne übermäßige Beeinträchtigung des Rechteinhabers).

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 59/19

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 1. März 2021.