Verurteilung eines Amtsrichters wegen Korruption rechtskräftig

Der BGH hat einen Schlussstrich unter einen Fall krimineller Verquickung von Amtspflichten und Freundschaftsdiensten in Karlsruhe gezogen. Für den Amtsrichter, der einem befreundeten Autohändler immer wieder rechtlich mit Rat und Tat ausgeholfen hatte, bleibt es bei einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.

Auch für den Autohändler ändert sich nichts, der BGH bestätigte seine Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung. Allein der Polizist konnte einen Erfolg verbuchen. Statt neun Monaten auf Bewährung sieht er sich nun einer Geldstrafe gegenüber.

Der Fall war durch die Meiden gegangen: Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts hatte ein Amtsrichter – was ihm durch das Deutsche Richtergesetz verboten war – über mehrere Jahre nebenberuflich einen befreundeten Autohändler in Rechtsfragen beraten. Er hatte als Honorar hierfür monatlich 450 Euro erhalten und durfte zeitweilig verschiedene Pkw kostenlos nutzen. Aus Gefälligkeit beging der Amtsrichter in einem gegen einen weitläufigen Bekannten des Autohändlers geführten Strafverfahren gravierende Verfahrensverstöße, um das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe schnell abzuschließen. Auf die Bewährungsstrafe hatte er sich mit dem Verteidiger ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft verständigt. Dafür erhielt er nachträglich vom Autohändler ein zinsloses Darlehen und durfte einen Pkw für eine Urlaubsreise kostenlos nutzen.

Schließlich ließ der Amtsrichter den Autohändler warnen, gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter werde wegen Handels mit Kokain ermittelt. Dies hatte der Amtsrichter vom ebenfalls angeklagten Polizeibeamten erfahren. Der Autohändler und ein Mitarbeiter setzten sich vorübergehend ins Ausland ab. Der Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln erhärtete sich indes nicht.

Hauptvorwurf gegen Polizisten ist verjährt

Der 1. Strafsenat des BGH hat die Revisionen des Amtsrichters und des Autohändlers verworfen, da er keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen konnte (Beschlüsse vom 29.11.2023 – 1 StR 223/23). Das LG-Urteil ist damit insoweit rechtskräftig.

Gegen den Polizeibeamten hält der BGH allerdings nur eine Gesamtgeldstrafe für gerechtfertigt. Denn der schwerste Vorwurf, der Geheimnisverrat, sei nach sechs Jahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits endgültig verjährt gewesen, weil das LG nur von einer fahrlässigen und nicht – wie angeklagt – von einer vorsätzlichen Gefährdung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses ausgegangen sei.

Rechtskräftig seien dagegen die Einzelgeldstrafen dafür, dass der Polizeibeamte als Vorstand eines Fußballvereins den Amtsrichter neunmal zum Essen in einen Golfclub einlud. Denn der Amtsrichter hatte dem Verein von 2012 bis 2017 aus Geldauflagen, die er in von ihm geführten Strafverfahren verhängt hatte, insgesamt über 156.000 Euro zukommen lassen. Dafür wollte sich der Polizeibeamte mit den Essenseinladungen bedanken. Über die Höhe der Geldstrafe muss das LG nun entscheiden.

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 1 StR 223/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 23. Januar 2024.