Stornohaftung geändert
Ein Anleger machte Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend. Unter anderem warf er dem früheren Geschäftsführer der Komplementärin der ausgebenden Gesellschaft vor, dass eine in der Broschüre dargestellte Regelung zur Stornohaftung stillschweigend geändert worden sei. Seine Klage hatte vor dem LG Göttingen keinen Erfolg. Eine Zurückweisung der Berufung des Klägers nach § 522 ZPO durch das OLG Braunschweig hob das BVerfG auf. Die erneute Abweisung der Klage gegen den Geschäftsführer hob der BGH auf. Nunmehr verurteilte das OLG Braunschweig den Mann zur Zahlung von etwas mehr als 3.000 Euro. Es handle sich um unrichtige Angaben im Sinn des § 264a Abs. 1 StGB, also um Kapitalanlagebetrug. Nach der Rechtsprechung des BGH werde vermutet, dass diese sich auch auf die Anlageentscheidung ausgewirkt hätten, insofern seien sie erheblich. Die Revision des in Anspruch genommenen Geschäftsmanns führte allerdings zum Erfolg.
Erheblicher Fehler?
Der III. Zivilsenat verwies den Fall an das OLG zurück. Grundsätzlich komme eine Haftung aus § 264a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Dann müsse der Straftatbestand aber auch verwirklicht worden sein. Hiervon waren die Bundesrichter nicht überzeugt: Es reiche nicht aus, dass irgendwelche Fehler bei Angaben vorhanden seien, "die die Werthaltigkeit des Fonds" beträfen. Hier sei das OLG bislang lediglich von einem Mehraufwand für Provisionen in Höhe von 0,117% des gesamten Mittelzuflusses aus der Emission ausgegangen. Dies weite die Haftung zu sehr aus. Der in § 264a StGB genannte "erhebliche Umstand" muss aus Sicht der Karlsruher Richter vielmehr so verstanden werden, dass es um Faktoren geht, die ein "verständiger, durchschnittlich vorsichtiger" Anleger bei seiner Entscheidung zu investieren berücksichtigen würde.