Deutscher mit "deutschsprachigen Akzent"
Ein Mann forderte von einer Kiosk-Angestellten Zigaretten, die er nicht bezahlen wollte. Er berief sich auf den Inhaber des Ladens und gab ihr eine Visitenkarte. Als das nicht funktionierte, hielt er ihr ein Messer vor; er erhielt 17 Packungen und floh. Die Zeugin beschrieb ihn als etwa 1,70 Meter großen "Junkietyp" mit hellblauen Augen, der einen deutschsprachigen Akzent gesprochen habe. Einige Monate später wurde ein 1,80 Meter großer Angeklagter mit braunen Augen wegen dieser Tat vom Landgericht Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das Gericht stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Zeugin ihn mit "absoluter Sicherheit" als den Täter identifiziert hatte. Der mutmaßliche Räuber erhob Revision zum BGH – mit Erfolg.
Beschreibung der Sprache fehlt
Den Karlsruher Richtern fehlte vor allem eine Darstellung der Sprache des mutmaßlichen Täters. Dessen Phonetik, Intonation, Betonungsmuster, Dialekt oder Mundart habe wegen der Täterbeschreibung unbedingt erfasst werden müssen. Gerade im Hinblick auf den Angeklagten, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, müsse das erkennende Gericht überprüfen, ob dieses recht auffällige Merkmal auf ihn zutreffe. Der 2. Strafsenat hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.
Subjektive Gewissheit der Zeugin genügt nicht
Beruht der Tatnachweis hauptsächlich auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Zeugen, sind dem BGH zufolge besondere Anforderungen an die Darlegung zu stellen: Hatte die Zeugin nur wenige Augenblicke Zeit für die Beobachtung des Täters, könne sich der Richter nicht auf deren subjektive Gewissheit beim Wiedererkennen verlassen. Vielmehr müsse er anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Qualität dieser Beweis hat. So forderten die Karlsruher Richter auch, die Täterbeschreibung dem Erscheinungsbild des Angeklagten gegenüberzustellen und zu würdigen.