Zu wenig Persönlichkeit: "Miss Moneypenny" nicht geschützt
© Courtesy Everett Collection

Sekretariatsdienste dürfen mit den Bezeichnungen "Moneypenny" oder "My Moneypenny" beworben werden. Die Nutzungsrechte an den James-Bond-Filmen verletzt das nicht, da dem Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny" kein Werktitelschutz zukommt, so der BGH. Dafür sei die Figur zu charakterschwach.

Miss Moneypenny ist in den bekannten Filmen um den Agenten 007 die Sekretärin von M, des Geheimdienstchefs bzw. der Geheimdienstchefin von James Bond. Unter Rückgriff auf ihren Namen werden Sekretariatsdienstleistungen beworben. Zudem gibt es eine deutsche Wortmarke und eine international registrierte Wortmarke "Moneypenny" sowie diverse Internetdomains mit "Moneypenny" als Bestandteil.

Der Inhaberin der Nutzungsrechte an der James-Bond-Filmreihe (mittlerweile Amazon) ist das ein Dorn im Auge. Sie meint, bei der Filmfigur "Miss Moneypenny" handele es sich um ein selbstständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Das an ihr bestehende Werktitelrecht werde durch Bewerbung der Sekretariatsdienste verletzt.

Keine unverwechselbare Persönlichkeit

Der BGH folgt dem – wie bereits die Vorinstanzen - nicht (Urteil vom 04.12.2025 – I ZR 219/24): Die Filmfigur "Miss Moneypenny" sei gerade kein bezeichnungsfähiges Werk. Ihr Name genieße daher keinen Werktitelschutz.

Zwar könne generell auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen. Voraussetzung für diesen Schutz sei allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Das erfordere eine gewisse Selbstständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur müsse in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbstständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird.

Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können laut BGH die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. Eine solche Selbständigkeit sieht der BGH bei Miss Moneypenny nicht. Weder ihre optische Ausgestaltung noch ihre Charaktereigenschaften verliehen ihr einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit.

BGH, Urteil vom 04.12.2025 - I ZR 219/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. Dezember 2025.

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