Wer in Deutschland bei der Studienplatzsuche nicht erfolgreich ist, kann eine Vermittlungsfirma mit der Vermittlung eines Studienplatzes im Ausland beauftragen. Das Honorar ist allerdings nur dann zu zahlen, wenn auch ein Studienvertrag zustande kommt – das hat der I. Zivilsenat des BGH am Donnerstag entschieden (Urteil vom 5. Juni 2025 - I ZR 160/24).
Geklagt hatte eine Vermittlungsfirma. Sie hatte ihrem Auftraggeber einen Medizinstudienplatz an der Universität Mostar in Bosnien vermittelt. In den Vermittlungsbedingungen finden sich folgende Regelungen: "Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Vermittlerin, zahlt der Studienbewerber an die Vermittlerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang."
Der Bewerber erklärte allerdings den Rücktritt vom Vertrag und trat das Studium nicht an. Die Vermittlungsfirma forderte weiterhin ihr Honorar; der Mann sei schließlich zum Studium zugelassen worden. Das Vermittlungshonorar sei unabhängig davon zu zahlen, ob der Bewerber den Studienplatz annehme, so die Vermittlungsfirma.
Vermittlungsvertrag ist Maklervertrag
Der BGH ist wie auch schon das Berufungsgericht anderer Ansicht. Die Vermittlungsfirma habe gegen den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes.
Die Vermittlungsbedingungen der Firma unterlägen als AGB der Inhaltkontrolle nach § 307 BGB. Bestimmungen seien demnach nicht wirksam, wenn der Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde. Laut BGH ist eine solche unangemessene Beteiligung dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung in den AGB mit dem Grundgedanken der Regelung, von der abgewichen wird, nicht mehr zu vereinen ist.
In diesem Fall sei die Regelung, von der abgewichen werden soll, den Vorschriften über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Zwar würden sich mit der Organisation der Bewerbung und dem Angebot eines Vorbereitungskurses auch dienstvertragliche Elemente finden. Die Vermittlung stehe aber im Vordergrund und werde nur durch diese Serviceleistungen ergänzt, so der BGH.
Zu den Grundgedanken des Maklervertrags gehöre, dass der Auftraggeber das Honorar nur dann zahlen müsse, wenn der vermittelte Vertrag auch zustande komme (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch bestehe keine Pflicht zum Abschluss des Vertrages.
Die Verpflichtung aus den AGB zur Zahlung der vollen Vergütung bereits mit Zusage des Studienplatzes durch die Universität sei mit dieser Regelung unvereinbar. Die Bewerber könnten sich so zur Annahme des Studienplatzes gedrängt fühlen. Die Honorarvereinbarung benachteiligte den Auftraggeber also unangemessen.