Playstation-Hersteller Sony ist nun auch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht mit seiner Klage gescheitert. Sogenannte "Cheat-Software", mit der Spielerinnen und Spieler den Verlauf eines Spiels manipulieren können, verstoße nicht grundsätzlich gegen das Urheberrecht, erklärten die Karlsruher Richter und Richterinnen. Entscheidend sei, dass die Software lediglich vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere, nicht aber in den eigentlichen Programm-Code eingreife (Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 157/2).
Dabei orientierte sich der BGH an einer Entscheidung des EuGH aus dem Oktober 2024. Auch dort hatte Sony verloren: Solange die veränderten Daten nicht darauf abzielten, das Programm zu kopieren, sei kein Urheberrecht verletzt, hieß es damals.
Vorinstanzen uneinig
Bei einem Rennspiel für die nicht mehr produzierte Konsole "Playstation Portable" des Herstellers Sony nutzten Spielerinnen und Spieler eine "Cheat-Software", mit der es zum Beispiel möglich war, einen "Turbo" unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten. Sony ist der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstellt. Das Unternehmen forderte von Entwicklern und Verkäufern der Software Schadensersatz.
Das LG Hamburg hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG Hamburg wiederum hatte sie abgewiesen. Die Revision am BGH ist nun erfolglos geblieben. Das OLG Hamburg habe zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software nicht das Urheberrecht von Sony verletzt wurde.
Urheberrecht schützt Daten im Arbeitsspeicher nicht
Computerprogramme unterlägen nach § 69a ff. UrhG dem Schutz des Urheberrechts, schreiben die Richterinnen und Richter. Dieser Schutz gelte gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, gemeint sind hier insbesondere der Quellcode und der Objektcode eines Programms. Andere Elemente, so auch die Funktionalität des Programms, seien von den Bestimmungen zum Urheberrecht nicht erfasst, so der BGH.
Die "Cheat-Software" spiele den Spielerinnen und Spielern zwar einen Zustand vor, der nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht und dafür in den Arbeitsspeicher der Konsole eingreift. Jedoch verändere sie eben nicht die Programmdaten des Quell- oder Objektcodes der Spielesoftware auf der Konsole. Die Software greife damit nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.