Keine Auskunft für Versicherten: Nicht alles ist Datenschutz

Angaben zu Beitragshöhe, Anpassungen und Tarifwechseln in der privaten Krankenversicherung sind nicht automatisch personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, sagt der BGH. Ein Mann hatte von seinem Versicherer nahezu sämtliche Tarifinformationen gefordert.

Der BGH hat ein Urteil des LG Leipzig aufgehoben, das einem privat Krankenversicherten umfassende Auskunft über dessen Beitragsverlauf zugesprochen hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 115/25).

Weil ihm offenbar alte Unterlagen fehlten, hatte ein Mann von seinem privaten Krankenversicherer Kopien von Daten über Zeitpunkt und Höhe aller Beitragsanpassungen, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seit 2014 verlangt. Grundlage seines letztlich nur noch relevanten Hilfsantrags war Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Das LG Leipzig hatte die Versicherung aufgrund dessen noch zur Herausgabe der geforderten Schreiben verurteilt.

Maßstab für personenbezogene Daten

In Karlsruhe hatte dieses Urteil indes keinen Bestand. Der BGH stellte klar, dass Informationen nur dann personenbezogene Daten seien, wenn sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezögen. Es reiche nicht aus, dass eine Information Auswirkungen auf eine bestimmte Person habe. Vielmehr müsse diese Person anhand der Information direkt oder indirekt identifiziert werden können.

Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung seien demnach als personenbezogene Daten zu bewerten, für Schreiben des Versicherers gelte dies jedoch nur, soweit sie Informationen über die Person enthielten. Beitragsanpassungen beruhten aber auf abstrakten Parametern und beträfen eine Beobachtungseinheit, nicht die einzelnen Versicherten.

Streit in der Rechtsprechung

Der Senat referierte in seiner Entscheidung die obergerichtliche Rechtsprechung, in der bislang umstritten war, ob Angaben zu Beitragshöhe und Tarifwechseln personenbezogene Daten darstellen. Einige Oberlandesgerichte bejahten dies mit dem Argument, die Daten seien individuell und wirkten sich unmittelbar auf das Versicherungsverhältnis aus. Andere Gerichte verneinten einen Personenbezug, weil die Angaben lediglich den Preis eines Tarifs beträfen und keine Rückschlüsse auf die Identität zuließen.

Der BGH folgte nun der eher restriktiven Auffassung: Ein bloßer Einfluss auf das Versicherungsverhältnis genügt demnach nicht. Entscheidend sei, ob die Information eine Identifizierung ermögliche. Angaben zu Beitragshöhe oder Tarifwechseln seien zunächst "neutrale" Daten, die erst durch zusätzliche Informationen einen Personenbezug erhalten könnten. Eine Vorlage an den EuGH hielt der BGH dabei nicht für erforderlich. Die Auslegung des Begriffs "personenbezogene Daten" sei durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt.

Das Berufungsgericht hatte sich der weiten Auffassung angeschlossen und dabei nach Ansicht des BGH einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt. Es muss nun prüfen, ob die begehrten Informationen tatsächlich eine Identifizierung des Klägers ermöglichen. Erst dann kann über den Auskunftsanspruch entschieden werden.

Das Versicherungsunternehmen hatte auch eingewandt, der Kläger verfolge mit seinem Auskunftsbegehren datenschutzfremde Zwecke, nämlich die Vorbereitung eines Rückforderungsprozesses. Dies ließ der BGH indes nicht gelten: Art. 15 DSGVO knüpfe nicht an die Motivation der betroffenen Person an. Auch ein möglicher Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich, da das Auskunftsbegehren weder offenkundig unbegründet noch exzessiv sei.

BGH, Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 115/25

Redaktion beck-aktuell, mam, 29. Dezember 2025.

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