Gute Nachricht für Käufer von Skandal-Dieseln: Verkehrsrechtsschutz greift schon ab Erwerb
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Lange war umstritten, ob der Verkehrs-Rechtsschutz erst ab der Zulassung des Fahrzeugs greift und damit Versicherungsfälle ausschließt, die schon durch den Erwerb des Fahrzeugs entstanden sind. Der BGH hat die Versicherungsbedingungen seziert, danach war die Entscheidung klar.

Der BGH hat zentrale Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für unklar erklärt. Nach Auffassung des IV. Zivilsenats können Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer aus den Regelungen schließen, dass Deckungsschutz nicht nur für Ereignisse mit zugelassenen Fahrzeugen besteht, sondern auch dann, wenn sie ein neues Fahrzeug erwerben, so lange es der Gruppe des anfangs versicherten Fahrzeugs entspricht (Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24).

Im Streitfall hatte eine Versicherungsnehmerin 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach den Bedingungen „VRB 1994“ abgeschlossen. Sie erwarb 2017 einen gebrauchten Diesel-Pkw, der einige Tage später auf sie zugelassen wurde. Als sie den Hersteller verklagen wollte, weil das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügte, verweigerte der Schadensabwickler des Versicherers die Deckung mit Verweis auf mangelnde Erfolgsaussichten. Er verwies auf § 21 Abs. 1 S. 1 der VRB 1994: "Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge." Der entscheidende Teil sei, dass Schutz nur für "zugelassene" Fahrzeuge bestehe. Hier sei der Versicherungsfall aber durch den Erwerb des Diesels mit dem Thermofenster entstanden. Und zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch nicht auf die Käuferin und Versicherungsnehmerin zugelassen gewesen, Deckungsschutz scheide daher aus.

Die Gerichte waren sich uneinig: Das LG hatte der Klage der Versicherten stattgegeben, das OLG Schleswig hatte sie abgewiesen. Der BGH hat nun das Urteil des OLG aufgehoben, soweit es den Deckungsschutz abgelehnt hatte, und entschieden, dass die Regeln in den VRB 1994 unklar seien. Die Zweifel bei der Auslegung gingen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers.

Unklare Regelungen bei später hinzugekauften Fahrzeugen

Aus Sicht durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde nicht deutlich, dass der Versicherungsschutz auf bereits zugelassene Fahrzeuge beschränkt sein soll. Vielmehr könnten sie erwarten, auch für rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs geschützt zu sein.

Zwar spreche die oben zitierte Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 1 VRB 1994 klar nur von "zugelassenen" Fahrzeugen. Allerdings beziehe sich diese Vorschrift auf den Zeitpunkt des Beginns des Rechtsschutz-Versicherungsverhältnisses, der hier im Jahr 1997 liege. Für alle später hinzu erworbenen Fahrzeuge, wie zum Beispiel den Diesel im Jahr 2017, seien § 21 Abs. 2 und Abs. 8 VRB 1994 wichtig, die diesen Fall unter dem Begriff der Vorsorgeversicherung behandelten. Und in § 21 Abs. 8 S.4 heiße es: "Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen."

Es sei also ausdrücklich Rechtsschutz für Fälle zugesagt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs stehen. Das könne nach dem Verständnishorizont von Versicherungsnehmern auch Schadensersatzklagen gegen Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abgasmanipulation umfassen.

Auslegung zugunsten der Versicherten

Der BGH wies darauf hin, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Bedingungen so verstehen könne, dass das Leistungsversprechen des Versicherers nicht nur den Vertragsrechtsschutz, sondern auch den Schadensersatz-Rechtsschutz für solche Erwerbsfälle einschließt. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 beschränke den Versicherungsschutz nicht auf die Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Die Klauseln seien damit mehrdeutig und das gehe nach Maßgabe des AGB-Rechts zu Lasten des Versicherers. Die Richterinnen und Richter betonten, dass sich der gewünschte Versicherungsschutz weder aus dem Wortlaut noch aus der Zusammenschau der Bedingungen klar ausschließen lasse.

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere sei der Versicherer nicht berechtigt, gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs genügen. Das OLG Schleswig muss den Fall nun erneut prüfen und dabei die Vorgaben des BGH zur kundenfreundlichen Auslegung der Versicherungsbedingungen beachten.

BGH, Urteil vom 15.10.2025 - IV ZR 86/24

Redaktion beck-aktuell, jvh, js, 16. Oktober 2025.

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