BGH stärkt Versicherungsnehmern in Streit um Fitness-Tarif den Rücken

Wer regelmäßig Sport treibt, soll mit Rabatten auf den Versicherungsbeitrag belohnt werden. So sieht es ein Tarif der Generali-Tochter Dialog vor. Der BGH sieht Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung: Zwei Klauseln des Tarifs hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Zum ersten Mal beschäftigte sich der BGH mit sogenannten Telematiktarifen, bei denen das Verhalten eines Versicherten etwa über eine App überwacht wird und diese Daten sich auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken. In dem konkreten Fall hatte der Bund der Versicherten (BdV) gegen Klauseln eines Tarifs der Generali-Tochter Dialog Lebensversicherungen geklagt, der die Mitgliedschaft in einem Gesundheitsprogramm der Generali voraussetzte.

Versicherte sammeln dort über eine App Punkte, wenn sie zum Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen. Nach der dortigen Punktzahl bestimmt sich ihr Status – der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämie hat. Der BdV war gegen zwei Regelungen des Tarifs vorgegangen, die er für unwirksam hielt, weil sie intransparent seien und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten – und hatte damit bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Der BGH schloss sich dieser Einschätzung nun an und wies die Revision zurück (BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 437/22). Die von dem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendeten Klauseln seien unwirksam. Dem Verbraucher werde nicht hinreichend erklärt, nach welchen Maßstäben die Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen, urteilte der Senat. Für nicht ausreichend erachtete der BGH dabei den Verweis auf den Geschäftsbericht des Versicherers, weil auch dort keine abstrakten Regelungen zur Modifikation der Überschussbeteiligung enthalten seien. Aus demselben Grund werde die Transparenz der Klausel auch nicht durch den Versicherungsnehmern übermittelte Informationsschreiben hergestellt.

Außerdem gehe der Tarif bei fehlenden Angaben über gesundheitsbewusstes Verhalten davon aus, es habe ein solches schlicht nicht gegeben. Zu Unrecht werde dem Versicherten damit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung der Fitness-Daten auch dann aufgebürdet, wenn nicht er selbst, sondern der Versicherer oder ein Dritter das zu verantworten hat.

BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 12. Juni 2024 (ergänzt durch Material der dpa).