Rechtsschutzversicherer darf im Streit mit Kunden Gutachter hinzuziehen

Rechtsschutzversicherungen sind beliebt - bezahlen aber keineswegs alle Klagewünsche ihrer Kundschaft. Die Verbraucherzentralen forderten bessere Bedingungen - und scheitern nun vor dem BGH.

Die Verbraucherzentralen sind vor dem BGH mit dem Versuch gescheitert, bessere Bedingungen für die Kundinnen und Kunden von Rechtsschutzversicherungen zu erstreiten. Wenn Versicherer einen Klagewunsch ablehnen und ein Kunde dagegen protestiert, dürfen die Unternehmen solche Streitfälle wie bisher einem Schiedsgutachter vorlegen. Dies entschied der BGH am Mittwoch (Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22).

Bei dem Streit ging es um die Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzpolicen, in der Branche bekannt als ARB 2019. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen Versicherer verklagt, der die ARB 2019 verwendete.

Darin ist festgeschrieben, dass die Versicherung Streitfälle mit ihren Kunden einem Schiedsgutachter vorlegen kann. Das gilt für Fälle, in denen das Unternehmen einen Rechtsstreit wegen Mutwilligkeit oder mangelnder Erfolgsaussichten nicht bezahlen will und der Kunde anschließend gegen die Ablehnung protestiert. Die Versicherer suchen diese Gutachter jedoch nicht selbst aus, das übernimmt die örtliche Rechtsanwaltskammer. In den ersten beiden Instanzen hatten die Verbraucherzentralen noch teilweise Recht bekommen.

Der IV. Zivilsenat des BGH lehnte jedoch nun die Revision der Verbraucherzentralen ab. Laut Urteil bedeuten die betreffenden Klauseln keine Benachteiligung der Kunden und sind auch nicht intransparent.

BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22

Redaktion beck-aktuell, mam, 13. Juni 2024 (dpa).