Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen
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Eine geschäftsunfähige Frau wollte ihren früheren Bankberater adoptieren und als Alleinerben einsetzen. Das Problem: Ihr Notar erkannte ihre Geschäftsunfähigkeit nicht. Die Notarkosten muss sie trotzdem zahlen. Laut BGH sind die Vorschriften zur Geschäftsunfähigkeit auf Notare grundsätzlich nicht anwendbar.

Nachdem die Frau – nach reiflicher Überlegung – von ihrem Plan dann doch Abstand genommen hatte, berechnete ihr der Notar für seine Beratung insgesamt 3.500 Euro. Die Klientin verweigerte jedoch die Zahlung und berief sich – zur völligen Überraschung des Notars – auf ihre Geschäftsunfähigkeit, woraufhin dieser sie verklagte.

Die Vorinstanzen kassierten seine Kostenrechnung noch mit der Begründung, die Frau habe wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 (Nichtigkeit der Willenserklärung) BGB keinen wirksamen Beratungsauftrag erteilen können. Damit könne sie keine Kostenschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GNotKG sein. Bei unerkannt Geschäftsunfähigen seien die §§ 104 ff. BGB – entgegen der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung – analog anzuwenden, auch wenn der Notar nach § 15 BNotO (Verweigerung der Amtstätigkeit) tätig werden müsse. Auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgeschobene neue Rechnung sowie sein Einwand auf ein abgebrochenes Beurkundungsverfahren, das zu einer ermäßigten Gebühr führt, verhalf ihm nicht weiter. Der Notar ließ nicht locker und legte Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Der IV. Zivilsenat des BGH verwies die Sache an das KG zurück: Er war der Ansicht, dass dem Notar ein Gebührenanspruch gegen die Mandantin zusteht (Beschluss vom 26.2.2025 – IV ZB 37/24). Die Karlsruher Richterinnen und Richter halten die Vorschriften über die Geschäftsunfähigkeit auf Notare grundsätzlich für nicht anwendbar. Da sie zur Auftragsannahme verpflichtet sind, verlören sie ihren Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn sich später die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers herausstellt.

Antragstellerhaftung in § 29 Nr. 1 GNotKG ist eindeutig

Anders als der Rechtsanwalt stehe der Notar, obwohl § 19 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BNotO von dem "Auftraggeber" des Notars spreche, zu den Beteiligten nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Vielmehr nehme er seine Amtsgeschäfte aufgrund seiner Eigenschaft als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wahr. Das gelte nicht nur für seine Urkundstätigkeit, sondern auch für sonstige Betreuungstätigkeiten. Die fehlende Anwendbarkeit der §§ 104 ff. BGB beruhe daher nicht darauf, dass der Notar zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet sei, sondern darauf, dass das Kostenschuldverhältnis ohne Mitwirkung des Notars ohne weiteres zustande komme.

Auch eine analoge Anwendung der §§ 104 ff. BGB auf den Notarauftrag kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, so der BGH weiter. Der Wortlaut des § 29 Nr. 1 GNotKG sei eindeutig: die Notarkosten schuldet derjenige, der den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Dies gelte auch für geschäftsunfähige Auftraggeber eines Notars.

BGH, Beschluss vom 26.02.2025 - IV ZB 37/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 27. März 2025.

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