Leasingvertrag vor Rücktritt vom Kaufvertrag
Eine Firma hatte 2014 ein Fahrzeug geleast. Der Leasinggeber trat der Nutzerin alle Gewährleistungsrechte aus dem Kauf des Wagens ab. Der Firmengeschäftsführer stellte bald fest, dass das Auto nicht so schnell fahren konnte, wie der Hersteller angegeben hatte. Er verlangte aus abgetretenem Recht von der Verkäuferin des Wagens unter Fristsetzung Nachbesserung. Nach deren fruchtlosem Ablauf gab das Unternehmen das Fahrzeug zurück, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und zahlte keine Leasingrate mehr. Daraufhin wurde ihm der Leasingvertrag fristlos gekündigt.
Klage und Drittwiderklage
Die Leasinggeberin verlangte vor dem Landgericht Aachen von der Leasingnehmerin Schadensersatz in Höhe von rund 13.000 Euro wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leasingvertrag. Die Beklagte erhob eine "isolierte Drittwiderklage" gegen die Fahrzeugverkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von rund 66.000 Euro. Die Verkäuferin hielt die Widerklage für unzulässig, weil sie ihren Sitz in Köln hatte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und wiesen die Drittwiderklage als unzulässig ab. Die Leasingnehmerin wehrte sich dagegen vor dem Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Isolierte Drittwiderklage ist zulässig
Zwischen der Zahlungsklage und der Drittwiderklage besteht nach Ansicht des VIII. Zivilsenats ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang: Es handle sich zum einen mit dem Auto um denselben Streitgegenstand. Zum anderen hätte ein erfolgreicher Rücktritt vom Kaufvertrag zur Folge, dass die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfiele. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dieser Vereinbarung wäre dann unbegründet. Diese enge Verknüpfung der beiden Verträge lässt dem BGH zufolge die isolierte Drittwiderklage zu. Das an sich schutzwürdige Interesse, an dem allgemeinen Gerichtsstand in Köln verklagt zu werden, müsse hintenanstehen. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurück.