Internationale Zuständigkeit bei gemeinsamer Buchung von Hin- und Rückflug
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Bei einer Flugreise mit vereinbartem Hin- und Rückflug befindet sich der Gerichtsstand am Abgangsort. Laut Bundesgerichtshof ist dabei von einer einheitlichen Leistung regelmäßig dann auszugehen, wenn beide Flüge gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und es eine einheitliche Buchungsbestätigung gibt. Eine Auftrennung in einzelne Beförderungsvorgänge finde dagegen nicht statt.

Hahn oder Neapel?

Eine Passagierin verlangte von einem Reiseunternehmen Schadensersatz von 354 Euro für angeblich auf dem Hinflug zu Schaden gekommenes aufgegebenes Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ). Sie hatte über die Internetplattform für den 11.09.2018 einen Flug von Frankfurt-Hahn im Hunsrück nach Neapel und für den 15.09.2018 einen Rückflug von Neapel nach Hahn gebucht. Laut Artikel 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Fluglinie "[...] eine 'Punkt-zu-Punkt'-Fluglinie. Lediglich für ausgewählte Flugverbindungen bieten wir Anschlussflüge an [...]". Die Klage scheiterte sowohl beim AG Simmern/Hunsrück als auch beim LG Bad Kreuznach, weil sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig sei. Bestimmungsort nach Art. 33 Abs. 1 sei Neapel als Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Luftfahrzeug endgültig verlassen habe. Für Hahn treffe dies nicht zu, da es sich bei dem von der Frau gebuchten Hin- und Rückflug um keine einheitliche internationale Beförderung nach Art. 1 gehandelt habe. Die Revision beim BGH hatte Erfolg.

"Eine einzige Beförderung"

Dem X. Zivilsenat zufolge ist Hahn sowohl als Abgangs- als auch als für den Gerichtsstand maßgeblicher Bestimmungsort anzusehen. In Neapel habe dafür lediglich eine Zwischenlandung stattgefunden (Art. 1 Abs. 2). Laut den obersten Zivilrichtern ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen, da beide Flüge gleichzeitig gebucht worden seien und ein Gesamtpreis vereinbart worden sei. Maßgeblich sei der Inhalt der Vereinbarung, unabhängig davon, wer an ihrem Zustandekommen beteiligt gewesen sei. Hin- und Rückflug könnten "eine einzige Beförderung" darstellen (Art. 1 Abs. 3). Art. 17 der AGB der Beklagten führe schon deshalb nicht zu einem abweichenden Ergebnis, weil es nicht um einen Anschlussflug gehe. Unabhängig davon kann laut BGH die Klausel nicht zu einer rechtlichen Auftrennung in einzelne Beförderungsvorgänge führen, da sich aus den Gesamtumständen des Vertragsschlusses ergibt, dass eine einheitliche Leistung – anders als bei einfachen Flügen oder bei Gabelflügen – vereinbart worden ist. Der BGH verwies die Sache an das LG zurück.

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - X ZR 85/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2022.