Interessenabwägung bei Teilungsversteigerung in Trennungszeit

Eine Teilungsversteigerung einer als Ehewohnung genutzten Immobilie in der Trennungszeit ist nicht generell unzulässig, verlangt aber eine umfassende Abwägung. Die Ehewohnung behält ihren räumlich geschützten Charakter grundsätzlich bis zur Scheidung, bekräftigt der Bundesgerichtshof. Dabei würden die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Partners durch Einwendungen im Drittwiderspruchsverfahren und vollstreckungsschützende Vorschriften gewahrt.

Ehefrau wehrt sich mit Drittwiderspruchsantrag

Ein getrenntlebendes Ehepaar stritt sich um die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung einer in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der türkische Staatsangehörige und seine deutsch-türkische Frau hatten das in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilte Mehrfamilienhaus 2017 für 305.000 Euro gekauft. Eine Einheit wurde von dem Paar und seinen beiden Töchtern bewohnt. Die andere Einheit wurde in zwei Mietwohnungen unterteilt und danach vermietet. Das Paar finanzierte die Immobilie mit einem Kredit von 250.000 Euro, dessen monatliche Raten durch die Mieteinnahmen nicht vollständig gedeckt wurden. Beiden Partnern gehörte ein Ferienhaus in der Türkei. Im Juni 2018 trennten sie sich. Im September 2018 leitete der Mann in seiner Heimat die Scheidung ein. Die Frau stellte dort einen eigenen Antrag. Während er aus der Bleibe auszog, blieben Mutter und Kinder darin wohnen. Die Mutter bezog eine Erwerbsminderungsrente von 1.085 Euro, vereinnahmte die Mieten und trug die Kreditraten. Der Vater leistete keinen Kindes- beziehungsweise Trennungsunterhalt, bezog Sozialleistungen und betrieb die Teilungsversteigerung. Seine Frau wehrte sich mit einem Drittwiderspruchsantrag.

OLG: Kein räumlicher Schutz bei gescheiterter Ehe

Der Antrag der Frau scheiterte sowohl beim Amtsgericht Fürth (Odenwald) als auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, da ihr kein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO zustehe – weder aus § 1365 BGB (Verfügung über Vermögen im Ganzen) noch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verpflichtung zur ehelichen Fürsorge und Rücksichtnahme). Die Belange der die Ehewohnung nutzenden Ehegattin und der Kinder seien durch § 180 Abs. 2 und 3 ZVG (Abwägung widerstreitender Interessen und Einstellung bei Gefährdung des Kindeswohls) hinreichend geschützt. Das über drei Jahre andauernde Getrenntleben lege nahe, dem räumlich geschützten Bereich der offensichtlich gescheiterten Ehe und der "nachehelichen" Solidarität keine durchgreifende Bedeutung mehr beizumessen. Dagegen legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein – ohne Erfolg.

Interessenabwägung zuungunsten der Frau

Der XII. Zivilsenat stimmte mit dem OLG überein, denn eine Teilungsversteigerung gegen den Willen des teilungsunwilligen Miteigentümer-Ehegatten in der Trennungszeit sei nicht stets ausgeschlossen. Dabei sei eine umfassende Interessenabwägung der getrenntlebenden Ehegatten maßgebend, die hier nach zutreffender Ansicht des OLG zuungunsten der Gattin ausfalle. Die Beurteilung des OLG, dass im Hinblick auf die mehr als dreijährige Dauer des Getrenntlebens dem Interesse des (seinerseits in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden) Mannes an der Erzielung eines Versteigerungserlöses der Vorzug zu geben sei, sei nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung werde zusätzlich dadurch gestützt, dass die Frau die Immobilie erst seit 2017 bewohne und das gemeinsame Zusammenleben des Paares in der Familienwohnung bis zur räumlichen Trennung kaum ein Jahr gewährt habe.

BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 100/22

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2023.