Im August 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, die Verfahrenskosten von rund 2.200 Euro wurden gestundet. Eine Insolvenzmasse existierte nicht. Er legte einen Insolvenzplan vor, auf dessen Grundlage er sich mit seinen Gläubigern einigen wollte. Drei Personen – darunter auch sein Wirtschaftsprüfer – erklärten sich bereit, für ihn Geldbeträge in Höhe von zweimal 2.500 Euro bzw. einmal 5.000 Euro an den Insolvenzverwalter zu zahlen.
Die Vorinstanzen wiesen den Insolvenzplan aber zurück, da aus ihrer Sicht Formalien nicht eingehalten worden waren: Der Plan müsse nach § 230 InsO als notwendige Anlage Angaben zur Bonität der Geldgeber enthalten. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über seine Bonität und die seiner Mitstreiter reiche nicht aus.
Das sieht der BGH anders. Der Insolvenzrechtssenat verweist das Verfahren dennoch zurück: Eine wichtige Voraussetzung habe das Insolvenzgericht nicht überprüft.
Insolvenzgericht muss vorher prüfen, ob Verfahrenskosten plausibel gedeckt sind
Die Karlsruher Richter betonen den absoluten Vorrang, den die Deckung der Masseverbindlichkeiten im Insolvenzrecht genieße. Bereits vor Annahme eines Plans müsse das Insolvenzgericht prüfen, ob insbesondere die Verfahrenskosten gedeckt seien.
Die in der Literatur teilweise geäußerten Zweifel daran, ob das Insolvenzgericht dies dürfe, seien verfehlt, stellt der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat klar. Ohne Deckung der Verfahrenskosten könne das Insolvenzverfahren auch nach Annahme des Plans nicht aufgehoben werden. Damit wäre, so der BGH, die Durchführung des Verfahrens sinnlos, da es sein Ziel nicht erreichen könnte.
Da hier die Kosten mangels anderer Masse nur aus den Zahlungen der drei Geldgeber beglichen werden könnten, müsse das LG nachprüfen, ob ein Eingang der zugesagten Mittel plausibel sei.
Nachweise über Bonität der Drittmittelgeber keine notwendigen Anlagen
Entgegen der Ansicht der Hamburger Gerichte vermisst der BGH aber keine erforderlichen Anlagen im Sinne von § 230 InsO. Bonitätsnachweise, welche die von Drittmittelgebern zugesagten Zahlungen oder Haftungsübernahmen betreffen, gehören dem IX. Zivilsenat zufolge nicht zu den Anlagen, die der Insolvenzplan notwendigerweise enthalten muss.
Denn mehr als die Erklärung des Dritten selbst werde in § 230 Abs. 3 InsO nicht verlangt. Daher müsse die Bonität des Drittmittelgebers auch nicht urkundlich belegt werden. Entsprechende Belege gehörten nicht zu den förmlichen Voraussetzungen eines Insolvenzplans.