Partei ist zahlungsunfähig
Ein Landesverband der Partei R. - als nicht eingetragener Verein organisiert - hatte 1998-2000 Spendenbescheinigungen für Mitglieder ausgestellt, die das Finanzamt für unrichtig hielt. Die Behörde erließ deshalb sogenannte Haftungsbescheide gegen den Verband: Dieser sollte für die durch die ungültigen Spendenquittungen entgangene Einkommensteuer nach § 10b Abs. 4 EStG aufkommen. Nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens stellte das Land Rheinland-Pfalz 2016 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht gab diesem statt, das Landgericht Mainz hob den Eröffnungsbeschluss wieder auf und wies ihn ab. Die Gläubigerin erhob daraufhin Rechtsbeschwerde.
Partei ist grundsätzlich insolvenzfähig
Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist dem Bundesgerichtshof zufolge nach § 11 InsO insolvenzfähig. Der Status als verfassungsrechtlich geschützte Partei nach Art. 21 GG stehe dem nicht entgegen. Zwar greife die Insolvenzeröffnung durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters massiv in deren Rechte ein, vor allem weil die Vermögensbefugnis auf diesen übergehe. Dem steht aber laut dem IX. Zivilsenat die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, hier die Rechtsverwirklichung durch Zwangsvollstreckung - im Extremfall die Liquidation - gegenüber. Zwischen diesen Grundrechtspositionen gelte es, für jeden Einzelfall einen schonenden Ausgleich zu finden: Der Bundesgerichtshof sieht dafür das Interesse des Landes Rheinland-Pfalz an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO als Prüfungsmaßstab.
Kein rechtliches Interesse an Insolvenzeröffnung
Doch ein öffentlicher Gläubiger habe dieses gegenüber einer Partei nicht, wenn er der einzige Gläubiger sei, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des Gläubigers nicht bestehe und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig sei. Der Insolvenzantrag sei deshalb zu Recht abgewiesen worden.
Parteiverbot durch die Hintertür?
In der Entscheidung geht der BGH auch kurz auf das Problem ein, dass die Insolvenz eine Möglichkeit sein könnte, unliebsame Parteien loszuwerden. Diese Gefahr bestehe nicht, weil ein eingetragener Verein nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB nur dann durch die Insolvenz aufgelöst wird, wenn sie nichts anderes in ihrer Satzung bestimmt. Selbst nach der Verfahrenseröffnung könne eine Satzungsänderung bewirken, als nicht rechtsfähiger Verein fortzubestehen. Diese Regelung sei auch auf nicht eingetragene Vereine anzuwenden.