Insolvenzantrag: Eröffnungsgrund muss belegt werden

Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag auf mehrere bestrittene Forderungen, muss er deren Bestand beweisen, soweit sie die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung belegen sollen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs reicht eine Glaubhaftmachung der Forderungen in diesem Fall – anders als bei mehreren Gläubigern – nicht aus.

Treuhänder beantragt Insolvenzverfahren

Eine chinesische Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Shanghai hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Photovoltaikbetriebs beantragt. Dem Antrag lagen angeblich rückständige Kaufpreisforderungen aus acht selbstständigen mit dem Betreiber geschlossenen Kaufverträgen in Höhe noch von 88 Millionen Euro zugrunde. Diese machte die chinesische Firma teilweise aus abgetretenem Recht geltend. Der Anlagenbauer bestritt die Forderungen; sie waren nicht tituliert. Das AG Kaiserslautern verwarf den Antrag als unzulässig. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem LG Kaiserslautern keinen Erfolg: Die Forderungen müssten bewiesen werden, da nur dann ersichtlich sei, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.

BGH: Restforderungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen

Das sah der BGH genauso und wies die Rechtsbeschwerde am 14.01.2021 zurück. Aus Sicht der Richter ist für die Frage, ob eine Glaubhaftmachung ausreicht oder der Gläubiger den Bestand seiner Forderung beweisen muss, entscheidend, ob der Eröffnungsgrund vom Bestand der Forderungen abhängt. Dem IX. Zivilsenat zufolge ist die Sachverhaltskonstellation so zu beurteilen, als wenn zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Betreiber nur ein einziger Kaufvertrag geschlossen worden wäre. Die Anzahl und die Summe der geltend gemachten Forderungen führten zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr liegt nach Ansicht des BGH ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Dieser sei nicht mit einer Konstellation vergleichbar, bei der sich die Überschuldung aus einer Mehrzahl von Forderungen unterschiedlicher Gläubiger ergebe. Auch die Tatsache, dass zwei Forderungen noch beim ursprünglichen Gläubiger verblieben sein sollen, ändere hieran nichts.

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 12/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2021.