Innerfamiliär verpachteter Bauernhof: Verringerte Notarkosten bei Weitergabe

Die Kostenprivilegierung für die Übertragung landwirtschaftlicher Familienbetriebe greift laut BGH auch bei Verpachtung ein, falls der Pächter ein naher Angehöriger des Erwerbers ist und der Hof gemeinsam bewirtschaftet wird. Die Fortführung von Familienbetrieben solle erleichtert werden.

Damit die Fortführung landwirtschaftlicher Familienbetriebe nicht an den Notarkosten scheitert, hat der Gesetzgeber eine Privilegierungsvorschrift in § 48 GNotKG vorgesehen. Danach wird nicht der volle Wert des Betriebs als Grundlage für die Kosten angesetzt. Bislang war umstritten, ob diese Erleichterung auch bei Übertragung eines familienintern verpachteten Betriebs gilt. Das ändert sich mit einer vom BGH am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung: In diesem Fall hatte die Mutter ihren Hof an die Tochter übertragen. Dieser war an deren Ehemann verpachtet, der ihn mit seiner Frau zusammen bewirtschaftete. Der Notar setzte für die Erstellung und Beurkundung des Übergabevertrags den vollen Verkehrswert des Hofes (rund 1,9 Millionen Euro) an und stellte der Tochter 10.000 Euro in Rechnung. Dagegen klagte sie. Die Vorinstanzen bestätigten jedoch die notarielle Kostenberechnung, da die Voraussetzungen für das Bewertungsprivileg nach § 48 Abs. 1 GNotKG nicht vorlägen. Dieses Ergebnis entsprach laut BGH der "im notariellen Schrifttum vorherrschenden Auffassung".

Der V. Zivilsenat folgte dieser Ansicht allerdings nicht und verwies die Sache ans OLG München zurück: Auch für solche familieninternen Konstellationen solle die Weiterführung landwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden (Beschluss vom 22.02.2024 – V ZB 65/22). Für eine Privilegierung spreche, dass eine Absicht des Gesetzgebers, eine Kostenprivilegierung bäuerlicher Familienbetriebe durch die neue Regelung in § 48 Abs. 1 GNotKG (seit 2013) gegenüber dem früheren § 19 Abs. 4 KostO (der nur die Überlassung eines Betriebs oder die Fortführung in sonstiger Weise voraussetzte) generell einzuengen oder strenger zu handhaben, nicht nachweisbar sei, urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter.

Der Umstand, dass § 48 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach seinem Wortlaut auch die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst verlangt, lege nahe, dass auch eine familiäre Arbeitsteilung für eine unmittelbare Fortführung und damit für eine Privilegierung ausreiche. Entscheidend sei die Absicht des Gesetzgebers, landwirtschaftliche Familienbetriebe zu stärken: "Die Kostenprivilegierung soll bei Hofnachfolgeregelungen eine übermäßige Belastung der Landwirtschaft mit Notarkosten vermeiden, welche die Gefahr in sich birgt, dass der Hofinhaber von einer rechtzeitigen Hofnachfolgeregelung absieht."

BGH, Beschluss vom 22.02.2024 - V ZB 65/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 27. März 2024.