In­kas­so­dienst­leis­ter darf Miet­preis­brem­se durch­set­zen
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Auch wenn die Durch­set­zung der Miet­preis­brem­se nicht nur eine Rück­zah­lungs­for­de­rung zu viel ge­zahl­ter Miete, son­dern gleich­zei­tig die Ab­sen­kung der Miet­for­de­rung auf das zu­läs­si­ge Maß be­inhal­tet, darf sie durch ein In­kas­so­un­ter­neh­men durch­ge­führt wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hob zum wie­der­hol­ten Male ein an­ders­lau­ten­des Ur­teil des Land­ge­richts Ber­lin auf, das in der Miet­preis­sen­kungs­auf­for­de­rung eine dem In­kas­so­dienst­leis­ter ver­bo­te­ne For­de­rungs­ab­wehr sah. Das Land­ge­richt „ver­schlie­ße“ sich der Recht­spre­chung des Se­nats.

In­kas­so­dienst­leis­ter hat Miete zu­rück­ge­for­dert

Ein Woh­nungs­mie­ter in Ber­lin hatte auf einen In­kas­so­dienst­leis­ter zu­rück­ge­grif­fen, um von sei­ner Ver­mie­te­rin – ge­stützt auf die Mie­ten­be­gren­zungs­ver­ord­nung – zu viel ge­leis­te­te Miete zu­rück­zu­for­dern und die zu­künf­ti­ge Miete zu sen­ken. Für die Gel­tend­ma­chung trat er seine An­sprü­che in Höhe von vier zu viel ge­zahl­ten Mo­nats­for­de­run­gen an das In­kas­so­un­ter­neh­men ab. Für die Mah­nung sei­ner Ver­mie­te­rin zahl­te er Ge­büh­ren. Nach er­folg­lo­ser Mah­nung erhob die In­kas­so-GmbH Zah­lungs­kla­ge in Höhe von rund 400 Euro plus Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten von knapp 1.000 Euro. Das Amts­ge­richt Mitte gab der Klage über­wie­gend statt, das Land­ge­richt Ber­lin wies die Klage wegen feh­len­der Ak­tiv­le­gi­ti­ma­ti­on des In­kas­so­dienst­leis­ters ab. Das Un­ter­neh­men wand­te sich mit Er­folg zum Bun­des­ge­richts­hof.

Ab­gren­zung For­de­rungs­ab­wehr und For­de­rungs­ein­zug

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Land­ge­richts ist der In­kas­so­dienst­leis­ter laut den Karls­ru­her Rich­tern nicht im Rah­men der For­de­rungs­ab­wehr, son­dern im For­de­rungs­ein­zug – mit­hin in einer ihr er­laub­ten Tä­tig­keit – tätig ge­wor­den. Wie der VIII. Zi­vil­se­nat be­tont, habe er be­reits wie­der­holt be­kräf­tigt, dass in den Fäl­len, in denen Miet­preis­sen­kun­gen nach den §§ 556d ff. BGB und Miet­zins­rück­for­de­run­gen gleich­zei­tig gel­tend ge­macht wer­den, die In­kas­so­dienst­leis­tungs­be­fug­nis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. nicht über­schrit­ten wird. Die Auf­for­de­rung, die ver­ein­bar­te Miete auf das höchst­zu­läs­si­ge Maß her­ab­zu­set­zen, diene neben der Rück­for­de­rung nur dem Zweck, für die Zu­kunft die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Rück­zah­lungs­an­sprü­che des Mie­ters zu ver­mei­den. Dem­zu­fol­ge sei auch die Ab­tre­tung der For­de­rung zu­läs­sig.

Be­wer­tung des er­ken­nen­den Ge­richts ist auch re­vi­si­bel

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts, dem In­kas­so­dienst­leis­ter die Ak­tiv­le­gi­ti­ma­ti­on ab­zu­spre­chen, un­ter­liegt dem BGH zu­fol­ge zwar dem Ta­trich­ter und ist nur ein­ge­schränkt über­prüf­bar. Hier liege aber in der Ar­gu­men­ta­ti­on des Land­ge­richts, der ge­for­der­te Rück­zah­lungs­be­trag sei er­heb­lich ge­rin­ger als die Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten, des­halb sei die Haupt­for­de­rung in der Miet­sen­kung – also eine der GmbH ver­bo­te­ne For­de­rungs­ab­wehr – zu sehen, eine rechts­feh­ler­haf­te Wür­di­gung des Streit­stoffs vor. Die­ser Rechts­feh­ler be­fin­det sich dem VIII. Zi­vil­se­nat zu­fol­ge in­ner­halb des re­vi­si­ons­ge­richt­li­chen Prü­fungs­maß­stabs. Der BGH hob das Be­ru­fungs­ur­teil auf und stell­te das Amts­ge­richts­ur­teil wie­der her.

BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2022.

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