Inkassodienstleister hat Miete zurückgefordert
Ein Wohnungsmieter in Berlin hatte auf einen Inkassodienstleister zurückgegriffen, um von seiner Vermieterin – gestützt auf die Mietenbegrenzungsverordnung – zu viel geleistete Miete zurückzufordern und die zukünftige Miete zu senken. Für die Geltendmachung trat er seine Ansprüche in Höhe von vier zu viel gezahlten Monatsforderungen an das Inkassounternehmen ab. Für die Mahnung seiner Vermieterin zahlte er Gebühren. Nach erfolgloser Mahnung erhob die Inkasso-GmbH Zahlungsklage in Höhe von rund 400 Euro plus Rechtsverfolgungskosten von knapp 1.000 Euro. Das Amtsgericht Mitte gab der Klage überwiegend statt, das Landgericht Berlin wies die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Inkassodienstleisters ab. Das Unternehmen wandte sich mit Erfolg zum Bundesgerichtshof.
Abgrenzung Forderungsabwehr und Forderungseinzug
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Inkassodienstleister laut den Karlsruher Richtern nicht im Rahmen der Forderungsabwehr, sondern im Forderungseinzug – mithin in einer ihr erlaubten Tätigkeit – tätig geworden. Wie der VIII. Zivilsenat betont, habe er bereits wiederholt bekräftigt, dass in den Fällen, in denen Mietpreissenkungen nach den §§ 556d ff. BGB und Mietzinsrückforderungen gleichzeitig geltend gemacht werden, die Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. nicht überschritten wird. Die Aufforderung, die vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, diene neben der Rückforderung nur dem Zweck, für die Zukunft die Geltendmachung weiterer Rückzahlungsansprüche des Mieters zu vermeiden. Demzufolge sei auch die Abtretung der Forderung zulässig.
Bewertung des erkennenden Gerichts ist auch revisibel
Die Entscheidung des Landgerichts, dem Inkassodienstleister die Aktivlegitimation abzusprechen, unterliegt dem BGH zufolge zwar dem Tatrichter und ist nur eingeschränkt überprüfbar. Hier liege aber in der Argumentation des Landgerichts, der geforderte Rückzahlungsbetrag sei erheblich geringer als die Rechtsverfolgungskosten, deshalb sei die Hauptforderung in der Mietsenkung – also eine der GmbH verbotene Forderungsabwehr – zu sehen, eine rechtsfehlerhafte Würdigung des Streitstoffs vor. Dieser Rechtsfehler befindet sich dem VIII. Zivilsenat zufolge innerhalb des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das Amtsgerichtsurteil wieder her.